Entscheidungsstichwort (Thema)

Liebhaberei: Negative Wechselkursentwicklung in Totalgewinnprognose einzubeziehen

 

Leitsatz (NV)

Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, daß Wechselkursveränderungen in die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige einen Totalgewinn i. S. der Rechtsprechung zur Liebhaberei zu erzielen beabsichtigt, einzubeziehen sind.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Frage, ob Wechselkursveränderungen in die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige die Erzielung eines Totalgewinns im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) beabsichtigt, einzubeziehen sind, ist durch die bisherige BFH-Rechtsprechung ausreichend geklärt.

Seit dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (766) steht fest, daß der Gewinn im Begriff der Gewinnabsicht die (während der Lebensdauer des Unternehmens erzielte) nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Betriebsvermögensmehrung bzw. der nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ist.

In seinem Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87 (BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57) hat der BFH klargestellt, daß die Ergebnisse einer ausländischen Betriebsstätte zum Zwecke der deutschen Besteuerung in deutscher Währung zu erfassen sind. So sind beispielsweise Herstellungskosten mit ihren historischen Kurswerten zu berechnen, während Einnahmen mit den Kurswerten im Zeitpunkt ihrer bilanzsteuerrechtlichen Entstehung zu erfassen sind. Daraus folgt, daß sich Kursgewinne und -verluste steuerlich als Betriebseinnahmen oder -ausgaben auswirken. Das gilt auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Maßgabe, daß hier an die Stelle der bilanzsteuerlichen Gewinnrealisierung der Zu- oder Abfluß tritt (Senatsurteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228). Die steuerliche Berücksichtigung von Kursgewinnen und -verlusten im Inland unterbleibt nur dann, wenn sie dem nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Inland steuerfreien Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 46/95, BFH/NV 1997, 111). Mit Bolivien bestand in den Streitjahren kein DBA (vgl. Übersicht BStBl I 1987, 165).

Kursverluste können allerdings dann für die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, ohne Bedeutung sein, wenn sie nicht vorhersehbar waren. Dafür, daß es sich im Streitfall so verhielt, besteht jedoch nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) kein Anhaltspunkt. Vielmehr läßt sich dem FG-Urteil entnehmen, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den größten Teil der Finanzierungsaufwendungen nach Einsatz des Kursverfalls im Jahre 1982 geleistet hat (in den Jahren 1982 bis 1984 rd. 138 786 DM).

Der Kläger verkennt zudem, daß die (zutreffende) Aussage des FG über die Bedeutung der Kursverluste eher beiläufig war. Die tragenden Gründe des FG-Urteils stellen vielmehr darauf ab, daß der ganz erhebliche Finanzierungsaufwand des Klägers in seinen Rentabilitätsprognosen völlig fehlte.

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abge sehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423788

BFH/NV 1997, 478

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