Leitsatz (amtlich)

Erledigt sich eine Verpflichtungsklage nach einem finanzgerichtlichen Urteil dadurch in der Hauptsache, daß das FA die begehrte Erklärung abgibt, ist eine dennoch eingelegte Revision des FA unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 4, § 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Apotheker. Sein Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Am 5. Oktober 1976 beantragte er bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -), dieser möge sein Einvernehmen zur Umstellung auf das abweichende Wirtschaftsjahr 1. Oktober bis 30. September erteilen (§ 4a des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1975). Er begründete sein Verlangen damit, daß es aus personellen Gründen einfacher sei, die Inventur zum 30. September durchzuführen. Das FA lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde zur Oberfinanzdirektion (OFD) blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es hob den Ablehnungsbescheid des FA und die Beschwerdeentscheidung der OFD auf und verpflichtete das FA, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger habe für seinen Wunsch nach Umstellung des Wirtschaftsjahres beachtliche betriebliche Gründe angeführt. Es sei offenkundig, daß Aushilfskräfte für Inventurzwecke um die Jahreswende besonders schwer zu erhalten seien. Eine zwingende betriebliche Notwendigkeit für die Umstellung sei nicht zu fordern. Eine permanente Inventur mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung sei jedenfalls 1976 keine in Betracht zu ziehende Alternative gewesen.

Das FA legte am 11. September 1980 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das FG ließ die Revision mit Beschluß vom 17. September 1980 zu. Zuvor hatte das FA an die Steuerberatungsgesellschaft des Klägers folgendes Schreiben vom 21. August 1980 gerichtet:

"Im Hinblick auf das o. a. FG-Urteil ( = Vorentscheidung vom 29.7.1980) wird Ihrem Mandanten hiermit die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September zum nächstmöglichen Zeitpunkt erteilt."

Das FA rügt mit der Revision: Das FG habe § 4a EStG 1975 und den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) verletzt. Das Schreiben vom 21. August 1980 stehe der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen. Dieses Schreiben sei versehentlich hinausgegangen und fehlerhaft gewesen. Seine Wirksamkeit habe erst mit der Rechtskraft des FG-Urteils eintreten können und sei durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gehemmt worden (§ 115 Abs. 4 FGO). Hierauf sei der Kläger auch mit Schreiben vom 18. September 1980 und in einem Telefongespräch seines Prozeßbevollmächtigten mit dem Vorsteher am 2. Oktober 1980 hingewiesen worden. Das Schreiben vom 18. September 1980 komme einem Widerruf gleich.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Er erwidert: Nach Ergehen des FA-Schreibens vom 21. August 1980 sei kein zu regelndes Rechtsverhältnis mehr vorhanden gewesen. Im übrigen sei die Vorentscheidung zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Das FA war zwar durch die Vorentscheidung, mit der es zur Neubescheidung nach den Vorstellungen des Klägers verpflichtet wurde, beschwert. Es hat jedoch mit dem Erlaß seiner Verfügung vom 21. August 1980 zu erkennen gegeben, daß es sich der Auffassung des FG beugen wolle. Die Verfügung wurde im Zeitpunkt der Zustellung an die Bevollmächtigte mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Das FA stimmte der begehrten Umstellung des Wirtschaftsjahres zu und erfüllte damit ohne Vorbehalt die Verpflichtung nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des FG. Damit hatte sich der Rechtsstreit vor Einlegung der Revision in der Hauptsache erledigt. Die Revision mußte als unzulässig verworfen werden (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Juni 1953 II ZR 200/52, Juristische Rundschau 1953 S. 385; siehe auch für den vergleichbaren Fall einer Hauptsacheerledigung vor Klageerhebung Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Mai 1976 I R 154/74, BFHE 119, 219, BStBl II 1976, 785).

Aus § 115 Abs. 4 FGO ergibt sich keine andere Beurteilung. Die fehlende Rechtskraft der Vorentscheidung hemmt nicht die Wirksamkeit der Verfügung vom 21. August 1980. Das FA kann im gerichtlichen Verfahren (Verpflichtungsklage) jederzeit den bisher verweigerten Verwaltungsakt erlassen. Dies gilt auch wie hier für den Zeitraum nach Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens und vor Einleitung des Revisionsverfahrens.

Die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO 1977 zurückgenommen und unter denjenigen des § 131 Abs. 2 AO 1977 widerrufen werden kann. Das FA macht einen Rücknahmetatbestand selbst nicht geltend. Die Verfügung ist auch nicht durch Schreiben des FA vom 18. September 1980 widerrufen worden. Dieses Schreiben gibt lediglich den Rechtsstandpunkt des FA zu § 115 Abs. 4 FGO wieder. Davon abgesehen ist ein Widerrufssachverhalt im Sinne des § 131 Abs. 2 AO 1977 nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74054

BStBl II 1982, 263

BFHE 1982, 21

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