Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB ist laufender Gewinn

 

Leitsatz (NV)

Der Rechtsfrage, ob der auf § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB) beruhende Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters dem laufenden Gewinn und damit gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt (vgl. Beschluß vom 16. August 1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188, und Urteil vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218; jeweils m. w. N.).

 

Normenkette

HGB § 89b; GewStG § 7

 

Gründe

Der Rechtsfrage, ob der auf § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB) beruhende Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters dem laufenden Gewinn und damit gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. Beschluß vom 16. August 1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188, und Urteil vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218, jeweils m. w. N.). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Ausgleichsanspruch zum laufenden Gewinn und zum Gewerbeertrag gehört, aufkommen zu lassen, wie dies zur Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755). Insbesondere ist die Rechtsfrage nicht deshalb klärungsbedürftig, weil Versicherungsvertreter im Regelfall nur für ein Unternehmen tätig sind. An der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs, auf welche die Rechtsprechung des BFH abstellt (vgl. Beschluß in BFH/NV 1990, 188 m. w. N.), ändert sich dadurch nichts; der Anspruch unterliegt auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs zusammenfällt (Urteil in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218 m. w. N.). Demgemäß hat der BFH durch nicht veröffentlichtes Urteil vom 16. Dezember 1982 IV R 96/80 die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 1. Februar 1980 III 200/79 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1980, 558) bestätigt, wonach der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, der nur einen Großkunden betreute, Teil des Gewerbeertrags ist.

Auch die Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Maßgebend für die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung), ist die Rechtsauffassung des FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rdnr. 39 m. w. N.). Wie das FG ausgeführt hat, würde sich an seiner rechtlichen Beurteilung auch dann nichts ändern, wenn der Kläger Einfirmenvertreter gewesen sein sollte.

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423483

BFH/NV 1996, 169

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