Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung nur bei Rechtsschutzbedürfnis

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag auf Streitwertfestsetzung durch den Spruchkörper des Gerichts ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Streitwert leicht ermittelt werden kann (siehe auch Beschluß des BFH vom 10. März 1972 III B 28/70 BFHE 105, 89 BStBl II 1972, 492).

 

Normenkette

GKG § 25 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Gründe

Der Antrag ist unzulässig, weil für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Streitwert kann leicht ermittelt werden. Der Auffassung der Kläger, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe in der Gefahr, daß der Kostenbeamte des Finanzgerichts nur das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Oktober 1966 IV 90/64 (BFHE 87, 551, BStBl III 1967, 433) anwende und damit im Ergebnis die Revision für unzulässig erkläre, kann sich der Senat nicht anschließen. Der Streitgegenstand erschöpfte sich nicht in der Frage, ob der Beigeladene Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielte. Außerdem lassen der Vorbescheid des IV. Senats IV R 86/81 und das Urteil des VIII. Senats VIII R 65/84 den Schluß zu, daß der BFH die Revision als zulässig angesehen hat und folglich einen Wert des Streitgegenstands von über 10 000 DM angenommen hat, was durch den Inhalt der BFH-Akte bestätigt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422900

BFH/NV 1986, 348

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