Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung einer AdV

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde, die sich gegen einen Beschluß, der die AdV (i. S. des § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -- FGO --) betrifft, richtet, ist nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Dies gilt unabhängig davon, ob dem ablehnenden Beschluß eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigegeben worden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. März 1989 VII B 208/88, BFH/NV 1989, 594). Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft, da sie im Gesetz nicht vorgesehen ist (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1992 V B 33/92, BFH/NV 1993, 173; vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081). Abweichendes gilt auch nicht, soweit die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt wird (BFH- Beschluß vom 10. Januar 1989 IX B 19/88, BFH/NV 1990, 381).

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nur gegen Entscheidungen des FG statthaft, gegen die die Revision gegeben ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 3, 1, § 36 Nr. 1, § 128 Abs. 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluß vom 14. Januar 1997 II 1162/96 den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aussetzung der Vollziehung des ihn betreffenden Gewinnfeststellungsbescheids 1994 abgelehnt. Es hat die Beschwerde nicht zugelassen.

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt, mit der er sich gegen die Entscheidung in der Sache und das Verfahren des FG wendet.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß, der die Aussetzung der Vollziehung (i. S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) betrifft. Sie wäre nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 128 Abs. 3 FGO). Das gilt unabhängig davon, ob dem ablehnenden Beschluß eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigegeben worden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. März 1989 VII B 208/88, BFH/NV 1989, 594). Vorliegend hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft, da sie im Gesetz nicht vorgesehen ist (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1992 V B 33/92, BFH/NV 1993, 713; vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081). Abweichendes gilt auch nicht, soweit die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt wird (BFH-Beschluß vom 10. Januar 1989 IX B 19/88, BFH/NV 1990, 381).

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nur gegen Entscheidungen des FG statthaft, gegen die die Revision gegeben ist (§ 115 Abs. 3 i. V. m. §§ 115 Abs. 1, 36 Nr. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422261

BFH/NV 1997, 694

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