Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung wegen Vorsteuerabzugs

 

Leitsatz (NV)

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263; vom 16. Oktober 1991 I B 227/90, I B 228/90, BFH/NV 1992, 341).

2. Ein Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt und damit einen Anspruch auf Minderung seiner USt-Zahllast geltend macht, trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (Anschluß an BFH- Urteil vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760; BFH-Beschluß vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44). Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer hat daher die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht, im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3, § 155; ZPO § 294; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

1. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt ein Landschafts- und Gartenbauunternehmen. Sie übernimmt hauptsächlich die landschaftsgärternische Ausgestaltung von Autobahnabschnitten und Landstraßen. Zur Erledigung ihrer Aufträge beschäftigt sie eine Vielzahl von Subunternehmern. Der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 1992, in der die Antragstellerin Vorsteuern in Höhe von insgesamt ... DM geltend machte, wurden Eingangsrechnungen der Subunternehmer zunächst nicht beigefügt. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) kürzte darauf im Bescheid über die Vorauszahlungen für diesen Monat die Vorsteuern um pauschal 40 000 DM und setzte die Umsatzsteuer auf ... DM fest. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Nach Überprüfung zwischenzeitlich vorgelegter Rechnungen setzte das FA die Vollziehung eines Betrages von 14 740,81 DM aus. Eine weitergehende Aussetzung der Vollziehung lehnte es mit der Begründung ab, daß nicht nachgewiesen sei, daß die Subunternehmer A und B für die von ihnen in Rechnung gestellten Beträge Leistungen tatsächlich erbracht hätten. In diesen Rechnungen war Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 25 219,96 DM ausgewiesen -- FG und FA gehen von 25 259,96 DM aus. Im einzelnen handelt es sich um drei Rechnungen des A (ausgewiesene Umsatzsteuer insgesamt 15 470 DM -- FG und FA gehen von 15 510 DM aus), und zwei Rechnungen des B (ausgewiesene Umsatzsteuer insgesamt 9 749,96 DM).

2. Der beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden nicht. Ein Abrechnungspapier als Grundlage für den Vorsteuerabzug müsse Angaben zur Identifizierung der abgerechneten Leistung, aber auch des Leistenden als bestimmtem Unternehmer enthalten. Dies setze auch die Möglichkeit voraus, festzustellen, daß der in einer Rechnung bezeichnete Leistende derjenige sei, der tatsächlich die Lieferung oder Leistung erbracht habe. Dafür trage die Antragstellerin die Darlegungslast, der sie aufgrund der besonderen Verhältnisse des Streitfalles nicht nachgekommen sei.

3. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Sie macht geltend, es lägen Rechnungen i. S. des § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 vor, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen worden sei. Sowohl A als auch B hätten auf den Rechnungen mit ihrer Unterschrift ausdrücklich bestätigt, die abgerechneten Leistungen erbracht zu haben. Sie seien auch Unternehmer gewesen. Die Antragstellerin habe sich vor der Erteilung von Aufträgen jeweils Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen und sich deren Echtheit bestätigen lassen.

A sei, wie sich aus der Bescheinigung des FA X ergebe, dort steuerlich geführt worden, habe sich eines Steuerberaters bedient und sei als Arbeitgeber bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) gemeldet gewesen. Die unzutreffende Anschrift Z-Straße habe sich aus einer Bescheinigung des FA X ergeben, auf die sich die Antragstellerin habe verlassen können.

Die ausgeführten Arbeiten seien von einem Arbeitnehmer der Antragstellerin überwacht, die Baustellen zudem von einem Vertreter des zuständigen Landschaftsverbandes als Auftraggeber überprüft worden.

Die Antragstellerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides stattzugeben.

4. Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es verweist im wesentlichen auf seinen Vortrag im Verfahren vor dem FG und in anderen Verfahren der Beteiligten wegen Aussetzung der Vollziehung.

Es führt aus, die Antragstellerin habe in den Jahren 1984 bis August 1991 annähernd das Zehnfache an Vorsteuern geltend gemacht, als von den jeweiligen Subunternehmern an Umsatzsteuern entrichtet worden sei. Die Differenz betrage 1 768 914,04 DM. Auch in den folgenden Monaten bis Juli 1992 habe die Antragstellerin weitere 221 165,19 DM als Vorsteuern behandelt, ohne daß die Subunternehmer nennenswerte Beträge an Umsatzsteuern entrichtet hätten. Seit 1978 sei so insgesamt eine Differenz von 2,5 Mio. DM zu veranschlagen. Die verschiedenen Subunternehmer der Antragstellerin und ihrer Vorgängerfirmen seien jeweils nur kurze Zeit tätig gewesen. Bei den Firmenadressen habe es sich ganz überwiegend um Scheinadressen gehandelt, dort sei zumeist niemand anzutreffen gewesen. Die gemieteten Räume seien regelmäßig nicht als Büros ausgestattet gewesen, es habe sich lediglich um Orte zur Hinterlassung von Nachrichten gehandelt. Aufgrund dieser Umstände und weiterer Feststellungen vor allem der Steuerfahndung sei davon auszugehen, daß statt der jeweiligen Aussteller der Rechnungen als eigentliche Subunternehmer der Antragstellerin andere Personen, u. a. C in Y tätig gewesen seien, ohne selbst Rechnungen auszustellen. Die Rechnungsaussteller seien demgegenüber lediglich vorgeschoben worden. Schriftliche Werkverträge hätten nicht existiert, die Zahlungen durch die Antragstellerin seien ausschließlich bar oder durch Barscheck erfolgt. Aufgrund dieser Feststellungen sei das FA verpflichtet gewesen, Vorsteuern nur noch nach Prüfung der entsprechenden Eingangsrechnungen der Antragstellerin anzuerkennen.

A habe ursprünglich einen anderen Beruf ausgeübt und bei der Stadt Y im September 1991 ein Einzelunternehmen "Landschaftsbau" angemeldet, dies aber Ende Oktober 1991 wieder abgemeldet, da es unrentabel gewesen sei. Danach habe er in X unter der Anschrift Z-Straße ein Gewerbe angemeldet. Die ausgestellten Rechnungen trügen ebenfalls diese Adresse. Die AOK habe demgegenüber jedoch festgestellt, daß unter dieser Adresse ein Büro nicht bestanden habe. Dies sei ihr vom Steuerberatungsbüro des A unter Angabe einer anderen Adresse in Y bestätigt worden. Auch die in den Rechnungen angegebene Telefonnummer sei keine des Ortsnetzes X, sondern des Ortsnetzes W gewesen, zu dem Ortsteile von Y gehörten, in denen A früher ansässig gewesen sei. Im April 1992 habe sich A, nachdem er zunächst ein Zimmer gemietet hatte, bei der Stadt X als Inhaber einer Wohnung, ... -Straße, angemeldet. Dort habe er sich aber nur gelegentlich und ab Juni 1992 überhaupt nicht mehr aufgehalten. Inzwischen habe er sich ins Ausland abgesetzt. Nach vorliegenden Lohnbescheinigungen sei A als Arbeitgeber für zwei Arbeitnehmer aufgetreten. Der erste (D) habe angegeben, seit November 1991 bei C beschäftigt gewesen zu sein, der zweite Arbeitnehmer habe bekundet, A überhaupt nicht zu kennen. Für den Zeitraum Dezember 1991 bis Juni 1992 seien von A Ausgangsrechnungen über insgesamt 908 068 DM erteilt worden, davon über 269 561 DM an die Antragstellerin. Zur Erzielung dieses Umsatzes hätte A kontinuierlich 47 Arbeiter einsetzen müssen. Dies wäre nur unter Einsatz von Schwarzarbeitern möglich gewesen. Da alle Rechnungen eine Firmenanschrift ausgewiesen hätten, an der A weder gewohnt noch ein Büro unterhalten habe, scheide der Vorsteuerabzug auch schon aus diesem Grunde aus.

B sei von Beruf ... und habe ebenfalls von Oktober 1991 bis März 1992 ein Gewerbe "Landschaftsbau" angemeldet, dies aber im März 1992 wieder abgemeldet. Als Betriebssitz sei U angegeben gewesen, dort habe er lediglich ein Zimmer bewohnt. Anfang Mai 1992 habe er sich ebenfalls ins Ausland abgesetzt. In den Monaten von Dezember 1991 bis April 1992 habe er insgesamt Rechnungen über 1 115 066,68 DM erteilt, davon an die Antragstellerin über 350 806,68 DM. Es sei unglaubhaft, daß B einen Umsatz in dieser Größenordnung habe erzielen können.

 

Entscheidungsgründe

Die -- vom FG zugelassene -- Beschwerde ist nicht begründet.

1. Gemäß § 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263; vom 16. Oktober 1991 I B 227/90, I B 228/90, BFH/NV 1992, 341).

a) In rechtlicher Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 kann ein Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Da Voraussetzung für den Vorsteuerabzug die Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen durch einen Unternehmer ist, muß feststellbar sein, daß der in der Rechnung Bezeichnete die Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht hat. Das zugrundezulegende Abrechnungspapier muß daher solche Angaben über den tatsächlichen leistenden Unternehmer enthalten, die dessen Identifizierung ermöglichen (BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205). Auf diesen Grundsätzen beruht der Bescheid des FA, aber auch die Vorentscheidung. Es kann unentschieden bleiben, ob der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn der Senat ist an den Zulassungsbeschluß des FG gebunden (BFH-Urteil vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575).

b) Auch in tatsächlicher Hinsicht bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Ein Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt und damit einen Anspruch auf Minderung seiner Umsatzsteuer-Zahllast geltend macht, trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschluß vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44). Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer hat daher die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. § 294 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Das FA hat -- wie die Aktenlage ergibt -- das Ergebnis seiner Ermittlungen vorgetragen, aufgrund derer die von der Antragstellerin benannten Subunternehmer vielfach nicht über einen hinreichenden Geschäftsbetrieb verfügten, um die abgerechneten Leistungen erbringen zu können, und der eigentliche Erbringer der Leistungen ein Dritter gewesen ist.

Auch im Streitfall sprechen die Feststellungen des FA dafür, daß weder A noch B über einen strukturell und personell hinlänglich ausgestatteten Geschäftsbetrieb verfügten, um die behaupteten Leistungen erbringen zu können. Sie sind teilweise von der AOK, der Steuerberatung des B und anderen Personen bestätigt worden. Angesichts dieser Feststellungen des FA kann sich die Antragstellerin nicht auf den Hinweis beschränken, Rechnungen mit den in § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 vorgesehenen Angaben vorgelegt zu haben. Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast hat sie vielmehr glaubhaft zu machen, daß A und B die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht haben.

Zwar ist auch im Aussetzungsverfahren der Grundsatz zu beachten, daß das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1987 V B 40/85, BFH/NV 1988, 675). Die Verpflichtung zur Amtsermittlung endet aber dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können (BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 44). Dabei kann sich ein summarisches Verfahren wie das Aussetzungsverfahren nur auf die Würdigung präsenter Beweismittel erstreken (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).

Der Hinweis der Antragstellerin, daß die Rechnungen die Unterschriften von A und B tragen, reicht für die Glaubhaftmachung, daß sie die Leistungen tatsächlich erbracht haben, nicht aus. Aufgrund des Vortrags des FA und der Aktenlage genügt dazu im Streitfall auch nicht eine zusätzliche schriftliche Bestätigung des Rechnungserstellers, die Leistung erbracht zu haben. Ebensowenig vermag der Hinweis der Antragstellerin darauf, daß die Arbeiten von einem ihrer Arbeitnehmer überwacht und die Baustellen vom zuständigen Landschaftsverband als Auftraggeber überprüft worden seien, die Erbringung der Leistungen durch A und B glaubhaft zu machen. Eine Überwachung von Arbeiten und Baustellen vermittelt keine hinreichend sicheren Erkenntnisse über die Identität des Leistenden und vor allem des Ausstellers späterer Rechnungen. Die Antragstellerin hat im übrigen auch nicht dargelegt, welche Aussagen von den betreffenden Personen konkret zu erwarten gewesen wären. Letztlich sagen Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzbehörden, die mit einer Gewerbeanmeldung ausgestellt werden, nichts über die spätere Geschäftstätigkeit des Unternehmens aus und sind vor allem nicht als Nachweis dafür geeignet, daß die jeweiligen Unternehmer ihre später in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht haben.

Zu den geschäftlichen Beziehungen zu A und B selbst und deren Ausgestaltung hat die Antragstellerin ihrerseits nichts vorgetragen. Sie hat auch nicht vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß die Leistungen mangels ausreichender Geschäftsvolumina von A und B unter Einschaltung von Schwarzarbeitern oder weiterer Subunternehmer erbracht worden sind. Weitergehende Ermittlungen zum Sachverhalt sind daher nicht geboten.

Nach dem Stande des Verfahrens ist auch im Hauptverfahren keine weitergehende Klärung des Sachverhalts zugunsten der Antragstellerin zu erwarten. Dies gilt um so mehr, als A und B sich nach Aktenlage seit geraumer Zeit im Ausland befinden und auch die Antragstellerin ihren Aufenthaltsort nicht bezeichnet hat.

3. Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419853

BFH/NV 1995, 171

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