Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Finanzrechtsweg betr. Kirchensteuer Rheinland-Pfalz; Bindung des BFH an tatsächliche Feststellungen des FG gilt auch im Aussetzungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen Kirchensteuerfestsetzungen in Rheinland-Pfalz ist nicht der Finanz- sondern der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gegeben.

2. Ist gegen ein klagabweisendes Urteil des FG Revision eingelegt, so ist bei der Entscheidung über einen beim BFH gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu beachten, daß das Revisionsgericht grundsätzlich an den vom FG festgestellten Sachverhalt gebunden ist.

 

Normenkette

FGO §§ 33, 34 Abs. 3, § 69 Abs. 3 S. 1, § 118 Abs. 2; FGO-Ausführungsgesetz Rheinland-Pfalz § 4 S. 1; Kirchensteuergesetz Rheinland-Pfalz § 13 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob zwischen der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) und ihrem jetzigen Ehemann eine typisch stille Unterbeteiligung bestand und ob der Antragstellerin hieraus negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erwachsen sind. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) und das Finanzgericht (FG) haben dies verneint. Auf die Revision der Antragstellerin wurden durch Urteil des Senats VIII R 11/85 vom heutigen Tage das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen (siehe BFH/NV 1987, 715, 717 Anm.).

Die Antragstellerin beantragt, die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1977 und 1978. Darüber hinaus beantragt sie, die Aussetzung der Vollziehung der Kirchensteuerforderungen.

 

Entscheidungsgründe

Die Anträge sind, soweit sie die Kirchensteuer betreffen, unzulässig; im übrigen sind sie begründet.

1. Bezüglich der Kirchensteuer ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Zwar ist in § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Rheinland-Pfalz in Ergänzung zu § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festgelegt, daß der Finanzrechtsweg auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten eröffnet ist, soweit diese der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Diese Vorschrift läßt indes ausdrücklich § 13 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Steuern der Kirchen . . . unberührt. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. auch Beschluß des Senats vom 3. Mai 1983 VIII S 7/83, nicht veröffentlicht).

Von einer Abtrennung der die Kirchensteuer betreffenden Anträge und einer Verweisung an das Verwaltungsgericht (§ 34 Abs. 3 FGO) wird abgesehen. Dabei kann offenbleiben, ob eine solche Verweisung im Beschlußverfahren zulässig wäre (verneinend Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Mai 1969 VII B 199/67, BFHE 95, 526, BStBl II 1969, 491; bejahend u. a. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 34 FGO Tz. 3; Urteil des FG Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart - vom 11. September 1980 IX 213/80, Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 27, m. w. N., sowie wohl auch Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 1981 5 AR 141/81, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 960). Denn die durch einen berufsmäßigen Prozeßbevollmächtigten vertretene Antragstellerin hat keinen Verweisungsantrag gestellt. Eine entsprechende Aufklärung seitens des Gerichts war im summarischen Verfahren nicht geboten; zumal da die Antragstellerin durch die Abweisung des Antrags als unzulässig nicht gehindert wird, den gleichen Antrag beim zuständigen Gericht nochmals anzubringen.

2. An der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 1977 und 1978 bestehen ernstliche Zweifel. Im Hinblick darauf, daß das FG das Vorliegen von Verträgen über eine stille Unterbeteiligung festgestellt hat, deren Inhalt indes dem Urteil des FG nicht eindeutig entnommen werden kann und nachdem die Vorinstanz tatsächlich vorgenommene, der Höhe nach allerdings unklare Geldleistungen der Antragstellerin an M offenbar nicht ausschließen konnte, erscheint die von der Antragstellerin behauptete Rechtsfolge einer stillen Unterbeteiligung beim derzeitigen Verfahrensstand als möglich (vgl. Beschluß des BFH vom 19. Juni 1968 I S 4/68, BFHE 92, 326, BStBl II 1968, 540). Bei der Beurteilung dieser Frage kann der Senat nur den vom FG festgestellten Sachverhalt zugrunde legen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. November 1973 I S 8/73, BFHE 110, 498, BStBl II 1974, 114). Wegen der Einzelheiten der Begründung im übrigen wird auf das Urteil VIII R 11/85 vom heutigen Tage verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414924

BFH/NV 1987, 733

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