Entscheidungsstichwort (Thema)

Klärungsbedürftigkeit der Kostenübernahme bei Geburtstagsfeiern als Arbeitslohn

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob Bewirtungsaufwendungen des Arbeitgebers aus Anlaß des herausgehobenen Geburtstages eines leitenden Angestellten stets zu Arbeitslohn führen, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig, wenn das FG bei derartigen Kostenübernahmen zwar in Einzelfällen eine Repräsentation des Arbeitgebers in dessen eigenbetrieblichen Interesse für möglich hält, dies aber aufgrund tatrichterlicher Würdigung des konkreten Sachverhalts verneint.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob Aufwendungen des Arbeitgebers für die Bewirtung von Kunden, Geschäftspartnern und Arbeitnehmern aus Anlaß herausgehobener Geburtstage von leitenden Angestellten stets zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Jubilaren führen, ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von ihrer Beantwortung abhängt. Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt, daß die Kostentragung durch den Arbeitgeber bei Bewirtungen anläßlich von Geburtstagen von Arbeitnehmern zwar regelmäßig Arbeitslohn darstelle, daß aber etwas anderes gelten könne, wenn der Arbeitgeber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse die Bewirtung dazu nutze, um sich zu repräsentieren. Für den Streitfall hat das FG aufgrund tatrichterlicher Würdigung des konkreten Sachverhalts ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin verneint. Auf die Frage, ob in derartigen Fällen stets Arbeitslohn vorliege, kommt es nicht an.

b) Die behauptete Divergenz zu dem nicht veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. September 1977 VI R 160/75 liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG nicht einen tragenden Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, daß eigenbetriebliche Werbeeffekte stets durch den Geburtstag des Arbeitnehmers überlagert würden. Vielmehr stellt die Vorentscheidung auf die Besonderheit des Streitfalles ab, daß es sich um ein kundenorientiertes Unternehmen des Dienstleistungsbereichs handele, und schließt daraus auf gesellschaftliche Repräsentationspflichten des Vorstands. Darüber hinaus unterscheidet sich der Streitfall insofern von dem Sachverhalt des vorbezeichneten BFH- Urteils, als der dortige Kläger von seinem Arbeitgeber einen Zuschuß zu den -- von ihm selbst getragenen -- Kosten seines Geburtstagsempfangs erhalten hatte, welcher als Auslagenersatz steuerbefreit war.

c) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, hätte sie u.a. vortragen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, was das Ergebnis der unterbliebenen Sachaufklärung gewesen wäre und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 65, §120 Anm. 40, m.w.N.). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154316

BFH/NV 1999, 339

DStRE 1999, 165

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