Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Abgrenzung zu anderen Verfahren, Begründungserfordernisse

 

Leitsatz (NV)

  1. Einwände, die auf Tatbestandsberichtigung zielen oder allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen, sind im Rahmen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO grundsätzlich unbeachtlich.
  2. Mit der allgemeinen Behauptung, das erstinstanzliche Urteil weiche von der BFH-Rechtsprechung ab, ist keine Divergenz "bezeichnet" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
  3. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht gegeben, wenn das FG Erkenntnisse eines anderen Gerichts (z.B. eines VG) ‐ entgegen der Beschwerdebegründung ‐ zwar tatsächlich zur eigenen Rechtsfindung herangezogen, aber nicht im Sinne des Rechtsuchenden gewürdigt hat.
 

Normenkette

FGO §§ 108, 115 Abs. 2, 3 S. 3

 

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, teils weil es nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) geforderten Weise begründet wurde, teils weil ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben ist.

1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit die geltend gemachten Rügen anderen Verfahren zugeordnet sind, d.h., soweit sie die Tatbestandsberichtigung betreffen (§ 108 FGO; s. dazu den Beschluß des Finanzgerichts ―FG― vom 6. Mai 1998; vgl. allgemein zur Eigenständigkeit dieses Verfahrens: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 10. September 1997 X R 6/97, BFH/NV 1998, 467, und vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 108 Rz. 1, m.w.N.) oder sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpfen, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant werden können (s. dazu z.B. die BFH-Beschlüsse vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331 sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).

2. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Divergenz geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), hat er es versäumt, einem tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils einen ebensolchen gegenüberzustellen, auf dem eine Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (BFH-Beschlüsse vom 24. August 1998 VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155, und in BFH/NV 1999, 213; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Eine solche Entscheidung ist in der Beschwerdebegründung nicht einmal benannt worden. Die allgemeine Behauptung der "Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs" genügt den gesetzlichen Darlegungserfordernissen ebensowenig wie der Hinweis auf angebliche Rechtsanwendungsfehler des FG (s. Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.).

3. Auch auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann sich der Kläger mit Erfolg nicht berufen: Aus der Begründung des FG-Urteils ergibt sich, daß die Vorinstanz das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt hat. Letzteres geschah nur mit einem anderen Ergebnis, als es nach Ansicht des Klägers geboten gewesen wäre. Fragen der Beweiswürdigung aber fallen von vornherein nicht unter § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (s. dazu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28, 65 und § 120 Rz. 41, jeweils m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302380

BFH/NV 1999, 1347

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