Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Antragsbefugnis nach § 69 Abs. 3 FGO bei Feststellungsbescheiden

 

Leitsatz (NV)

Ein Feststellungsbeteiligter, der weder selbst gegen den Feststellungsbescheid geklagt hat noch zu dem Klageverfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten beigeladen worden ist, ist nicht antragsbefugt nach § 69 Abs. 3 FGO.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 2, §§ 60, 69 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 419848

BFH/NV 1995, 221

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