Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Antragsbefugnis nach § 69 Abs. 3 FGO bei Feststellungsbescheiden
Leitsatz (NV)
Ein Feststellungsbeteiligter, der weder selbst gegen den Feststellungsbescheid geklagt hat noch zu dem Klageverfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten beigeladen worden ist, ist nicht antragsbefugt nach § 69 Abs. 3 FGO.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 2, §§ 60, 69 Abs. 3
Verfahrensgang
FG Köln |
Fundstellen
Haufe-Index 419848 |
BFH/NV 1995, 221 |
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