Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eines Urteils wegen Rechtsnachfolge nach Vollbeendigung einer GbR

 

Leitsatz (NV)

Ergeht ein Urteil gegen eine aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR, obwohl zuvor durch Ausscheiden eines Gesellschafters und Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf den verbliebenen Gesellschafter die Gesellschaft vollbeendet war, kann das Urteil gem. § 107 FGO dahingehend berichtigt werden, daß es gegen den verbliebenen Gesellschafter als Rechtsnachfolger der GbR ergangen ist.

 

Normenkette

FGO § 107

 

Gründe

Gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Hierunter fällt auch eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung. Diese liegt u.a. vor, wenn das Urteil als Klägerin eine nicht mehr existente Person benennt, deren Parteistellung inzwischen auf eine andere Person übergegangen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Januar 1988 IX R 155/83, BFH/NV 1990, 104; vom 10. August 1987 IX B 147/86, BFH/NV 1988, 165). Im Streitfall ist zum 15. Juni 1989 durch Ausscheiden von Frau X aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf den verbliebenen Gesellschafter Y dieser als Gesamtrechtsnachfolger - damit auch verfahrensrechtlich - an die Stelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts getreten.

Da mit diesem Beschluß lediglich das Rubrum des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert wird, geht das Begehren des Klägers und Revisionsbeklagten im Rahmen eines neu zu erlassenden Urteils in der Sache selbst anders zu entscheiden, ins Leere.

Die Entscheidung ist gebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424480

BFH/NV 1994, 355

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