Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein wirksamer Antrag nach § 68 FGO im Revisionsverfahren gegen Erstbescheid, solange Klage gegen Änderungsbescheid beim FG anhängig ist

 

Leitsatz (NV)

Ergeht während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid und wird dieser mit Einspruch und Klage angefochten, so ist das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid auch dann auszusetzen, wenn zusätzlich beim BFH ein Antrag nach § 68 FGO gestellt wird.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 72, 74

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hat während des Ver fahrens betreffend die Nichtzulassung der Beschwerde gegen das Urteil des Finanz gerichts (FG) einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1987 gegen die beigeladene X-GmbH & Co. KG erlassen und über den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch während des anhängigen Revisionsverfahrens VIII R 67/93 entschieden. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen die Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist Klage erhoben und anschließend innerhalb der Frist des § 68 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt, die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren gegen den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid war entsprechend § 74 FGO bis zur Rechtskraft des Verfahrens über den Änderungsbescheid auszusetzen.

Das Verfahren über den ursprünglichen Feststellungsbescheid kann so lange nicht endgültig abgeschlossen werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Änderungsbescheid ergangen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231 unter III. 5. der Gründe, und vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 656 m. w. N.).

Durch den nach Klageerhebung innerhalb der Frist des § 68 Satz 2 FGO gestellten Antrag wurde der Änderungsbescheid -- in Gestalt der Einspruchsentscheidung -- nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens. Dazu hätte es einer Rücknahme der Klage bedurft; in dem Antrag nach § 68 FGO kann weder eine konkludente Klagerücknahme gesehen werden (zum Streitstand vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 72 Anm. 7, und Gräber/von Groll, a.a.O., § 68 Anm. 27 ff.), noch ist bei Berücksichtigung der später eingereichten Klagebegründung anzunehmen, daß eine solche gewollt war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423839

BFH/NV 1995, 707

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