Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung des Steuerschuldners in einem Körperschaftsteuerbescheid

 

Leitsatz (NV)

Ein Steuerbescheid ist wegen Unbestimmtheit aufzuheben, wenn sich der Steuerschuldner nicht aufgrund der Angaben im Bescheid sicher identifizieren läßt. Einem Körperschaftsteuerbescheid, der an den "Verein A zu Händen des X" adressiert ist, läßt sich eindeutig entnehmen, daß sich der Bescheid an den Verein A als Steuerschuldner richtet.

 

Normenkette

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels begehrt. Im übrigen ist sie unbegründet. Das Rechtsmittel war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt wird, setzt u. a. voraus, daß der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dazu muß er eine Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, warum die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, daß diese Rechtsfrage geklärt wird. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsfrage bereits entschieden, muß zusätzlich dargelegt werden, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich hält (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Rdnr. 62 m. w. N.).

Der Vortrag des Klägers erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Der Kläger hat zwar sinngemäß vorgetragen, es sei die für zahlreiche Vereine bedeutsame Rechtsfrage zu klären, ob die "Förderung der Kameradschaft" ein gemeinnütziger Zweck i. S. des § 52 der Abgabenordnung (AO 1977) ist. Da der beschließende Senat aber bereits im Urteil vom 31. Oktober 1963 I 320/61 U (BFHE 78, 54, BStBl III 1964, 20) entschieden hat, daß ein Verein nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, wenn Vereinszweck nach der Satzung auch die Pflege der Kameradschaft ist, hätte der Kläger sich innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO mit diesem Urteil auseinandersetzen und darlegen müssen, warum er eine erneute Entscheidung des BFH über diese Rechtsfrage für erforderlich hält.

2. Auch soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt insoweit u. a. voraus, daß der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Sachaufklärungspflicht mit der Begründung, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, dann muß er genau angeben, welche Beweise das FG hätte erheben müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hätten (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 65, § 120 Rdnr. 40 m. w. N.).

Der Vortrag des Klägers erfüllt auch diese Voraussetzungen nicht. Es fehlt die Angabe, welche Tatsachen sich ergeben hätten, wenn sich das FG die beim Kläger vorhandenen Belege hätte vorlegen lassen. Der Kläger hat zwar behauptet, aus den Belegen ergebe sich, daß die vom FG nicht als Betriebsausgaben berücksichtigten Aufwendungen ausschließlich betrieblich veranlaßt seien. Damit hat der Kläger aber keine Tatsachen, sondern lediglich eine Schlußfolgerung vorgetragen.

3. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) begehrt. Das FG-Urteil weicht nicht von den vom Kläger bezeichneten BFH-Entscheidungen ab.

Im Urteil vom 17. März 1970 II 65/63 (BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598) hat der BFH die Rechtsansicht vertreten, bei Zustellung eines Steuerbescheides an einen Vertreter müsse dieser im Bescheid als Vertreter angesprochen werden. Nach dem BFH-Urteil vom 9. Dezember 1992 II R 43/88 (BFH/NV 1993, 702) läßt sich der Adressierung eines an eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gerichteten Steuerbescheides "zu Händen von X" objektiv nicht entnehmen, in welcher Eigenschaft oder aufgrund welchen Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft X angesprochen werde. Beiden Urteilen liegen Sachverhalte zugrunde, in denen die Angaben im angefochtenen Steuerbescheid nicht ausreichten, um den Steuerschuldner sicher zu identifizieren. Dies führte zur Aufhebung der Bescheide wegen inhaltlicher Unbestimmtheit.

Das FG-Urteil steht mit diesen BFH-Entscheidungen in Einklang. Auch das FG ist davon ausgegangen, daß ein Steuerbescheid wegen Unbestimmtheit aufzuheben ist, wenn sich der Steuerschuldner nicht aufgrund der Angaben im Bescheid sicher identifizieren läßt. Das FG hat dementsprechend untersucht, ob sich aus den Angaben im Adressenfeld der Körperschaftsteuerbescheide 1983 und 1984 vom 16. Juni 1986 " ... -Verein A ... z. Hd. Herrn X ... " eindeutig ergibt, wen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) mit den Bescheiden als Steuerschuldner in Anspruch genommen hat. Es hat dies bejaht, da sich aus dem Adressenfeld klar ergibt, daß sich die Bescheide an den ... -Verein A als Steuerschuldner richteten und X nur Empfänger und nicht Inhaltsadressat der Bescheide war. Diese Auslegung der Bescheide entspricht dem BFH-Beschluß vom 30. November 1992 X B 18/92 (BFH/NV 1993, 732, 736).

Von der Wiedergabe des Sachverhaltes und der Anträge hat der beschließende Senat in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421106

BFH/NV 1996, 285

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