Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für die Einlegung einer Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Auf die Gegenvorstellung ist die Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

FGO § 133a Abs. 2

 

Gründe

Soweit eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen nach Schaffung der Möglichkeit einer Anhörungsrüge durch § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) weiterhin für zulässig gehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2005 VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349), ist sie in entsprechender Anwendung des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Zugang der angegriffenen Entscheidung einzulegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2004 VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 660; vom 30. September 2004 IV S 9/03, BFHE 207, 501, BStBl II 2005, 142). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Diese Frist hat der Kläger und Beschwerdeführer nicht gewahrt. Der Beschluss des Senats vom 29. Juni 2006 VII B 119/06 ist am 11. Juli 2006 zur Post aufgegeben worden und gilt damit als am 14. Juli 2006 zugegangen (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO analog). Die Gegenvorstellung ist jedoch erst am 1. August 2006 beim BFH eingegangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1612032

BFH/NV 2006, 2301

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