Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz für Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde kann vorläufiger Rechtsschutz nur noch durch das BVerfG gewährt werden, wenn beim BFH kein Verfahren mehr anhängig ist, in dem zur Sache entschieden werden könnte; ein AdV ablehnender Beschluss des BFH kann deshalb auch nicht mehr vom BFH mit der Maßgabe geändert werden, dass AdV bewilligt wird.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 6 S. 1

 

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach den Abs. 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 VIII S 8/09 hat der Senat die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, weil ein Verfahren der Antragsteller, in dem zur Sache entschieden werden könnte, beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr anhängig ist. Vorsorglich hat der Senat in dem Beschluss bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Erhebung der Verfassungsbeschwerde daran nichts ändern würde. Das gilt auch für den hier zu beurteilenden Änderungsantrag. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist der BFH nicht "Gericht der Hauptsache". Für die Dauer des Verfahrens über die zwischenzeitlich erhobene Verfassungsbeschwerde kann vorläufiger Rechtsschutz deshalb nur durch das BVerfG gewährt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2219417

BFH/NV 2009, 1822

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