Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschrift bei schriftlich zu erhebender Klage

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob daran festgehalten werden kann, daß ein bestimmter Schriftsatz, der mit einer Abkürzung (Paraphe, Namenszeichen) unterschrieben ist, dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht genügt, hat offensichtlich grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

FGO §§ 64, 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer machen mit der Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1994 5 B 79/94 (Neue Juristische Wochenschrift 1995, 2121) geltend, ihre Klage sei formgerecht und damit zulässig gewesen. Die knappen Ausführungen genügen ausnahmsweise dem Darlegungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung; denn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Klageschrift mit einer Abkürzung ordnungsgemäß unterzeichnet werden kann, ist offensichtlich. Auf den Beschluß des Senats vom 29. November 1995 X B 56/95 (BFHE 179, 233, BStBl II 1996, 140) wird insoweit verwiesen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423663

BFH/NV 1996, 840

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