Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- Darlegung von Verfahrensfehlern

 

Leitsatz (NV)

1. Eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung des FA ist kein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision führt.

2. Zur ausreichenden Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht müssen u. a. die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die Beweisthemen, die Beweismittel und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme angegeben werden.

3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein FG den Parteivortrag zur Kenntnis nimmt. Das Recht auf Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, daß ein Tatsachenvortrag entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

 

Normenkette

FGO §§ 96, 115 Abs. 2-3, § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt, so müssen sie in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu gehört, daß die Tatsachen, aus denen sich die Verfahrensfehler ergeben sollen, genau angegeben werden. Ihre Richtigkeit unterstellt, müssen sich aus ihnen die gerügten Verfahrensmängel ergeben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 65).

Es muß sich um Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts handeln (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667, und vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610). Die Rüge mangelhafter Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Fehler des FG läßt die Beschwerdeschrift nicht schlüssig erkennen.

2. Zur hinreichenden Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht hätte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die Beweisthemen, die Beweismittel und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme angeben müssen. Ferner hätte er darlegen müssen, weshalb das Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und weshalb sich dem FG die Beweiserhebung aufdrängen mußte, obwohl er die Nichterhebung der Beweise nicht gerügt hat bzw. weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Diesen Anforderungen genügen die pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.

3. Ist eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen, ist grundsätzlich das Rechtsmittel der zulassungsfreien Revision gegeben (§ 96 Abs. 1 Satz 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann hierauf nicht gestützt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

Mit dem Vortrag, das FG habe seine Angaben und Aufstellungen zu den Erschließungskosten zunächst zur Kenntnis genommen, dann jedoch als nicht nachprüfbar ohne nähere Erläuterungen abgetan, macht der Kläger zwar auch mangelhafte Würdigung seines Sachvortrags geltend. Indes läge darin eine Verletzung materiellen Rechts, die ebenfalls nicht mit der auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden kann (vgl. Entscheidungen vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944, und vom 10. November 1994 IV B 23/94, BFH/NV 1995, 691).

4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Das Recht auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Doch muß sich das Gericht nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen auseinandersetzen; grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen haben. Das Recht auf Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, daß ein Tatsachenvortrag entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1991 2 BvR 324/91, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1992, 1031, und vom 10. März 1992 2 BvR 430/91, NJW 1992, 2217; BFH-Urteil vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531).

Im Streitfall trägt der Kläger selbst vor, das FG habe seine Angaben und Aufstellungen zur Kenntnis genommen. Im Urteil ist das FG auch tatsächlich näher auf die Frage weiterer Betriebsausgaben und auf die streitigen Einkünfte aus Vermietung eingegangen. Der Einwand, die Ausführungen des FG zu diesem Punkte seien global und pauschal, ist also nicht gerechtfertigt.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421573

BFH/NV 1996, 919

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