Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

2. Stehen die für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen fest, so bedarf es dazu keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters.

3. Allein in der Mitwirkung des Richters an einem (für den Beteiligten ungünstigen) Gerichtsbescheid kann ein Ablehnungsgrund nicht gefunden werden.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin klagt vor dem Finanzgericht (FG) wegen 1. Aufhebung eines gegen sie von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erlassenen Bescheides über die Haftung insbesondere für Umsatzsteuern (oder Verpflichtung zur Entscheidung über den Einspruch), hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Haftungsbescheides, 2. auf Verpflichtung zur Zurücknahme des Haftungsbescheides. Das FG wies unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht A sowie der Richter am Finanzgericht B und C die Klagen durch Gerichtsbescheid als unbegründet ab. Die Antragstellerin beantragte darauf mündliche Verhandlung und lehnte die Richter A und B wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie führte insoweit aus, die Begründung des Gerichtsbescheides lasse befürchten, daß die abgelehnten Richter ihre Rechtsauffassung endgültig getroffen hätten und Gegenargumenten nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen würden.

Das FG lehnte den Antrag ab. Es entschied, das Vorbringen der Antragstellerin begründe die Richterablehnung nicht. Wie sich auch aus § 90 a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebe, dürfe das Gericht nach Bekanntgabe eines Gerichtsbescheides nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die getroffene Entscheidung rechtsfehlerhaft und zu befürchten sei, daß das Gericht an ihr festhalten werde. Auf die Vermutung der Antragstellerin, die abgelehnten Richter hätten den Berichterstatter überstimmt, sei im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis nicht einzugehen. Mit Rücksicht auf das Beratungsgeheimnis kämen auch dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter nicht in Betracht.

Mit ihrer gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, das FG habe durch seinen Gerichtsbescheid klarmachen wollen, daß die Klagen unter keinerlei Gesichtspunkten Aussicht auf Erfolg versprächen und daß die Sach- und Rechtslage für das Gericht eindeutig sei. Das FG habe eine zusätzliche Hilfserwägung angestellt, die durch Tatsachenfeststellungen nicht getragen werde. Es habe sich mit dem Klagevorbringen nicht auseinandergesetzt und den Inhalt der Akten nicht beachtet. § 90 a Abs. 4 FGO schließe das Ablehnungsrecht nicht aus. Ohne dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter -- nur zu dem Ablehnungsgrund -- hätte nicht entschieden werden dürfen. Im übrigen sei vor Erlaß des Gerichtsbescheides kein rechtliches Gehör gewährt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das FG hat ohne Verfahrensfehler und in der Sache richtig entschieden, daß kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen, Besorgnis ihrer Befangenheit mithin nicht gegeben ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt darin, daß das FG ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 44 Abs. 3 ZPO) entschieden hat, kein Verfahrensverstoß. Ein abgelehnter Richter hat sich lediglich über die für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschluß vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653, m. N.). Diese Tatsachen -- Mitwirkung an dem Gerichtsbescheid mit dem von der Antragstellerin beanstandeten Inhalt -- standen jedoch fest; sie erforderten keine Äußerung (vgl. BFH, Beschluß vom 30. September 1986 VIII B 31/86, BFH/NV 1987, 308). Eine Bewertung der Entscheidunggründe durch die Richter kam nicht in Betracht.

Gründe für ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde (BFH, Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, 147, BStBl II 1985, 555). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Sie können nicht darin gesehen werden, daß die Richter an einem gegen die Antragstellerin ergangenen Gerichtsbescheid mitgewirkt haben (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 51 Anm. 41, m. N.). Das bedeutet zwar nicht, daß ein Ablehnungsrecht schlechthin ausgeschlossen wäre, doch kann allein im Hinblick auf die Mitwirkung an dem Gerichtsbescheid, dessen Erlaß das Gesetz ermöglicht, ein Ablehnungsgrund, auch wenn die Entscheidung gegen den Beteiligten ausfällt, nicht gesehen werden. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist oder Rechtsfehler enthält oder wenn der Beteiligte meint, solche Fehler lägen vor. Die Richterablehnung ist kein Mittel, mit dessen Hilfe der Beteiligte sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters, ob diese nun materielles oder formelles Recht betreffen, zur Wehr setzen kann (BFH, Beschluß vom 2. September 1991 XI B 27/90, BFH/NV 1992, 124). Auch bei einer "Gesamtschau" (hierzu Senat, Beschluß vom 21. November 1991 VII B 53--54/91, BFH/NV 1992, 526) ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin kein Gesichtspunkt, der bei objektiver, verständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Besondere Umstände, die den Eindruck der Voreingenommenheit der Richter erwecken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Grund für die Annahme vor, die Richter würden, nachdem der Gerichtsbescheid aufgrund des Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt (§ 90 a Abs. 3 FGO), dem -- weiteren -- Vorbringen der Antragstellerin, das sich nunmehr gezielt auch gegen die im Gerichtsbescheid vertretene Rechtsauffassung richten kann (vgl. auch Gräber/Koch, a.a.O., § 90 a Anm. 2), nicht unvoreingenommen gegenüberstehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420020

BFH/NV 1995, 131

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge