Leitsatz (amtlich)

Die Vertretung einer Behörde gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 3 BFH-EntlastG erfordert, daß der zum Richteramt befähigte Beamte oder Angestellte den an den BFH gerichteten Schriftsatz unterzeichnet. Es genügt nicht, daß er den - bei der Behörde verbleibenden - Entwurf des Schriftsatzes abzeichnet und die Reinschrift von einem nicht zum Richteramt befähigten Beamten unterschrieben wird. Dies gilt auch dann, wenn auf der Reinschrift vermerkt ist, daß der Entwurf von einem zum Richteramt befähigten Beamten abgezeichnet wurde.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 S. 3

 

Tatbestand

Das Finanzamt (FA) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), welches bei einem Streitwert von 1 184 DM die Revision nicht zugelassen hatte, Beschwerde eingelegt und die Zulassung der Revision begehrt. Der Beschwerdeschriftsatz ist "im Auftrag" unterschrieben mit dem maschinengeschriebenen Zusatz "Im Entwurf gezeichnet: In Vertretung: M". In einem späteren Schriftsatz vom 6. März 1978 hat das FA mitgeteilt, der Entwurf der Beschwerdeschrift sei von einem Regierungsdirektor, dem ständigen Vertreter des Vorstehers des FA, unterschrieben. Die Reinschrift habe ein Steueroberamtsrat unterzeichnet, weil damals kein Beamter im Sinne des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) beim FA anwesend gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, welcher das FG nicht abgeholfen hat, ist unzulässig; sie genügt nicht den Anforderungen des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG.

Nach der genannten Vorschrift können sich Behörden statt durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertreten lassen. Die Beschwerdeschrift vom 9. Februar 1978 ist nach der Darstellung des FA von einem Beamten des gehobenen Dienstes unterzeichnet worden; lediglich der - beim BFH oder FG nicht eingereichte - Entwurf trägt die Unterschrift eines Beamten, welcher die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG erfüllt. Das reicht jedoch nicht aus; denn die genannte Vorschrift verlangt, daß der zum Richteramt befähigte Beamte die Behörde "vor dem Bundesfinanzhof" vertritt, also diesem Gericht gegenüber die Prozeßhandlungen vornimmt.

Der Schriftsatz vom 6. März 1978, der offenbar vom Vorsteher des FA unterschrieben ist, hat diesen Mangel nicht geheilt. Er ist außerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingereicht worden und erfüllt auch nicht die formellen Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. auch den Beschluß vom 10. Mai 1977 VII R 86/76, BFHE 122, 32, BStBl II 1977, 593).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72557

BStBl II 1978, 464

BFHE 1979, 148

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