Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Festsetzung eines Verspätungszuschlages

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mit der nach Einführung der Vollverzinsung ergangenen Rechtsprechung des BFH zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages auseinandersetzt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; AO 1977 § 152

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die Behauptung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) habe in ihrem Fall einen zu hohen Verspätungszuschlag festgesetzt, genügt dazu nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) haben grundsätzliche Bedeutung nur solche für die Beurteilung des Streitfalls relevanten Rechtsfragen, die das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 7, m. w. N.).

Auch der Vortrag der Kläger, daß trotz vorhandener Formblätter Unsicherheiten bei der Ermessensausübung bestünden und die angeblich andere Handhabung in einem anderen Fall Einheitlichkeit notwendig mache, reicht nicht zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung aus. Sieht man einmal davon ab, daß eine einzige angebliche Abweichung von Ermessensausübungsregeln nicht eine sonst geübte Einheitlichkeit in Frage stellt, so enthält die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BFH zur Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 28. November 1996 VIII B 107/95, BFH/NV 1997, 578, m. w. N.). Insbesondere haben sich die Kläger nicht mit der nach Einführung der Vollverzinsung ergangenen Rechtsprechung des BFH befaßt, daß ein Verspätungszuschlag auch dann festgesetzt werden kann, wenn das FA nach der Festsetzung entsprechend der nachgereichten Steuererklärung einen Teil der vorausbezahlten Steuer erstatten muß (vgl. BFH-Beschluß vom 10. April 1997 II B 120/96, BFH/NV 1997, 731). Durch die Rechtsprechung des BFH ist zudem geklärt, daß der fehlende Zinsvorteil in die Abwägung einbezogen werden muß, ob und ggf. in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 578 und 731, sowie vom 1. September 1993 X B 200/92, nicht veröffentlicht, und BFH-Urteil vom 13. Juni 1991 V R 44/87, BFH/NV 1992, 78). Im übrigen verkennen die Kläger jedoch, daß ihr Fall gerade kein typischer Fall der Erstattung ist, weil die einbehaltenen Abzugsbeträge und Vorauszahlungen den letztlich festgesetzten Steuerbetrag nicht erreichten. Der gezogene Vorteil kann summarisch ermittelt werden (BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 28/94, BFHE 178, 1, BStBl II 1995, 680). Die Kläger verkennen weiter, daß das FA den Zuschlag nicht nur nach der festgesetzten Steuer bemessen hat, sondern trotz der vorgebrachten persönlichen und beruflichen Umstände eine erhebliche Fristüberschreitung angenommen hat. Das ist als solches letztlich eine Tatfrage. Damit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluß vom 22. Juli 1997 I B 130/96, BFH/NV 1998, 323).

Da der Schriftsatz der Kläger vom ... erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist, wäre es auch unerheblich, wenn die Kläger darin einen Zulassungsgrund ausreichend dargelegt hätten (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Anm. 55).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67437

BFH/NV 1998, 1243

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