Leitsatz (amtlich)

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Beschwerde gegen die vom FG ausgesprochene Beiladung zulässig.

2. Für eine Beiladung gemäß § 174 Abs.5 Satz 2 AO 1977 reicht es aus, daß sich bei einem Erfolg der Klage eine Folgeänderung i.S. des § 174 Abs.4, 5 AO 1977 ergeben kann. Es ist nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand haben wird (Anschluß an BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633).

 

Orientierungssatz

Voraussetzung für eine Folgeänderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 ist nur, daß ein Steuerbescheid, der aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangen ist, auf Antrag des Steuerpflichtigen durch das FA oder durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Die Gestaltungswirkung des aufhebenden oder ändernden Verwaltungsakts bzw. des aufhebenden oder ändernden Urteils hat für das für den nach § 174 Abs. 5 AO 1977 Beigeladenen zuständige FA Tatbestandswirkung (Literatur).

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 4-5; FGO § 128 Abs. 1

 

Tatbestand

Im Hauptverfahren streiten die A AG als Klägerin und das Finanzamt (FA) Ulm als Beklagter darüber, ob bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1.Januar 1975 der von der B AG, der späteren Beigeladenen und Beschwerdeführerin, durch Nachgründungsvertrag vom 30.Juni 1975 "mit wirtschaftlicher Wirkung vom 1.1.1975, 0.00 Uhr" in die Klägerin eingebrachte Bereich als Vermögen der Klägerin zu erfassen ist. In ihrer Vermögenserklärung auf den 1.Januar 1975 ging die Klägerin noch von dieser Auffassung aus.

Das beklagte FA ging in seinem Bescheid vom 7.August 1980, im Änderungsbescheid vom 5.März 1982 und in der Einspruchsentscheidung vom 8.März 1982 ebenfalls davon aus, während die Klägerin ihre Auffassung im Einspruchsverfahren aufgab.

Das für die B AG zuständige FA ließ im Bescheid über die Feststellung des Betriebsvermögens der Beigeladenen auf den 1.Januar 1975 das im Wege der Nachgründung in die Klägerin eingebrachte Vermögen außer Ansatz. Der Bescheid erging hinsichtlich der Zurechnung dieses Vermögens vorläufig gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977).

Im Klageverfahren hat das Finanzgericht (FG) auf Antrag des beklagten FA die B AG durch Beschluß vom 21.April 1986 beigeladen und die Beiladung auf § 174 Abs.5 Satz 2 AO 1977 gestützt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen, mit der diese geltend macht, daß die Beiladung unzulässig sei.

Die Beschwerde ist zulässig.

Gemäß § 128 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen eine durch Beschluß getroffene Entscheidung des FG grundsätzlich die Beschwerde gegeben, soweit in der FGO nichts anderes bestimmt worden ist. In § 60 FGO ist (anders als in dem vergleichbaren § 65 Abs.3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--) hinsichtlich der Anfechtung des Beiladungsbeschlusses nichts anderes bestimmt worden. Daß die FGO keine dem § 65 Abs.3 Satz 3 VwGO vergleichbare Regelung enthält, beruht nicht etwa auf einem Versehen des Gesetzgebers, der möglicherweise im Auslegungswege korrigiert werden könnte. Dies ergibt sich daraus, daß der Entwurf der FGO noch eine vergleichbare Regelung enthielt (vgl. § 58 Abs.4 Satz 3, BTDrucks IV/1446 S.11). Erst während der Beratungen im Rechtsausschuß ist dieser Satz auf Vorschlag des Finanzausschusses im Hinblick auf die Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses bei irrtümlicher Beiladung eines tatsächlich nicht Beteiligten gestrichen worden (vgl. zu BTDrucks IV/3523 S.7 zu § 58).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen für die vom FA beantragte Beiladung i.S. des § 174 Abs.5 Satz 2 AO 1977 vorgelegen haben. Für die Beiladung reicht es aus, daß die Möglichkeit einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 174 Abs.5 Satz 1 i.V.m. Abs.4 AO 1977 besteht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.Mai 1981 VIII B 90/79, BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 174 AO 1977 Tz.18).

Von dem Bestehen dieser Möglichkeit mußte das FG ausgehen, zumal es in dem (durch den Antrag auf mündliche Verhandlung wieder weggefallenen) Vorbescheid die Auffassung vertreten hatte, daß die Nachgründung entgegen der Auffassung des FA in dem angefochtenen Steuerbescheid bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1.Januar 1975 noch nicht zu berücksichtigen ist. Bei dieser Sachlage ist es denkbar, daß der eingebrachte Unternehmensbereich bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.Januar 1975 noch bei der Beigeladenen zu berücksichtigen ist. Um eine etwaige "Folgeänderung" sicherzustellen, mußte die Beiladung erfolgen.

Ob alle rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Folgeänderung gemäß § 174 Abs.4, 5 AO 1977 vorliegen, ist ggf. in dem "Folgeänderungsverfahren" zu entscheiden. Diese Entscheidung kann nicht auf das Beiladungsverfahren vorverlagert werden. Der Senat braucht deshalb nicht auf die Einwendungen einzugehen, die von der Beigeladenen gegen eine etwaige "Folgeänderung" erhoben werden.

Die Einwendung, daß die Beiladung als solche prozessual wirkungslos sei, ist unbeachtlich. Für die etwaige "Folgeänderung" ist die Frage ohne Bedeutung, ob sich die Rechtskraft des Urteils des FG Baden-Württemberg auf das für die Beigeladene zuständige FA und das Land erstrecken würde, dem es angehört. Voraussetzung für eine "Folgeänderung" ist gemäß § 174 Abs.4 AO 1977 nur, daß ein Steuerbescheid, der aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes ergangen ist, auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde oder durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Die Gestaltungswirkung des aufhebenden oder ändernden Verwaltungsaktes bzw. des aufhebenden oder ändernden Urteils hat für das für die Beigeladene zuständige FA Tatbestandswirkung (vgl. hierzu Tipke/Kruse, a.a.O., § 110 FGO Tz.25).

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist ein Hinderungsgrund für die Beiladung auch nicht darin zu sehen, daß nicht bereits im Einspruchsverfahren eine Hinzuziehung erfolgt ist. Eine Unterlassung der Hinzuziehung der Beigeladenen zum Einspruchsverfahren hindert jedenfalls die Beiladung nicht (vgl. Senats-Urteil vom 17.Juli 1985 II R 228/82, BFHE 144, 155, BStBl II 1985, 675).

 

Fundstellen

Haufe-Index 61845

BStBl II 1987, 267

BFHE 148, 444

BFHE 1987, 444

BB 1987, 537

BB 1987, 537-537 (ST)

DStR 1987, 263-263 (ST)

HFR 1987, 257-257 (ST)

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