Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorkostenabzug grundsätzlich auch bei vor 1987 angeschafften Wohnungen; kein Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten, wenn die eigengenutzte Wohnung nach der Anschaffung vermietet worden war

 

Leitsatz (NV)

1. Der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung vor 1987, also vor dem Inkrafttreten des § 10 e EStG, angeschafft worden ist.

2. Vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstandene Erhaltungsaufwendungen hängen nicht unmittelbar mit der Anschaffung der eigengenutzten Wohnung zusammen und sind daher nicht nach § 10 e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung nach der Anschaffung zunächst vermietet hatte oder in einen langjährigen Mietvertrag eingetreten war.

 

Normenkette

EStG 1987 § 10e Abs. 6, § 52 Abs. 14

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) -- Eheleute -- wurden für das Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger kaufte im Jahre 1980 eine Eigentumswohnung, die bis zum 31. Juli 1987 als Sozialwohnung vermietet war. Der langfristig abgeschlossene Mietvertrag bestand bereits beim Erwerb der Wohnung. Nach dem Auszug der Mieter renovierten die Kläger die Wohnung für ... DM. Vom 1. November 1987 an nutzten sie die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.

In der Einkommensteuererklärung für 1987 machten die Kläger die Renovierungskosten vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. In der Entscheidung über den Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) auch einen Abzug der Renovierungskosten als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 ab. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 10 e Abs. 6 EStG. Sie tragen vor: Obgleich die Renovierungsaufwendungen erst 6 1/2 Jahre nach dem Erwerb der Wohnung entstanden seien, hingen sie unmittelbar mit deren Anschaffung zusammen. Nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 25. Oktober 1990 (BStBl I 1990, 626, Abs. 48) seien auch die Aufwendungen abziehbar, die nach Beendigung einer Vermietung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstünden. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, daß sie so lange hätten warten müssen, bis die Wohnung frei geworden bzw. aus der Wohnungsbindung entlassen worden sei. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Anschaffung hätte allenfalls dann verneint werden können, wenn sie -- die Kläger -- die erste Gelegenheit zur Beendigung des Mietvertrags hätten verstreichen lassen. Sie hätten jedoch sobald wie möglich den Mietvertrag beendet und die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so wie sie es von Anfang an beabsichtigt hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG die Renovierungskosten nicht als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG berücksichtigt.

a) Der Vorkostenabzug ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger die Wohnung vor 1987, also vor dem Inkrafttreten des § 10 e EStG, angeschafft haben. Denn nach § 52 Abs. 14 EStG hängt nur die Anwendung der Absätze 1 bis 5 des § 10 e EStG davon ab, daß das Objekt nach dem 31. Dezember 1986 hergestellt oder angeschafft worden ist. Der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG kommt dagegen grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung vor 1987 angeschafft oder fertiggestellt worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, m. w. N.).

b) Vorkosten sind nach § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG jedoch nur abziehbar, wenn sie unmittelbar mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammenhängen.

In der Literatur war umstritten, ob zwischen der Anschaffung einer Wohnung und Renovierungsaufwendungen überhaupt ein unmittelbarer Zusammenhang i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG bestehen kann. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886; vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704; vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429), der sich der IX. Senat angeschlossen hat (BFHE 178, 155), reicht für den Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung aus. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ist aber nur anzunehmen, wenn der Erwerber die Wohnung im Anschluß an den Erwerb instandsetzt, nicht dagegen wenn er die Wohnung zunächst mehrere Jahre vermietet und erst anschließend renoviert und zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unerheblich ist, ob der Erwerber die angeschaffte Wohnung nach der Anschaffung selbst vermietet (vgl. BFHE 178, 155) oder ob er eine bereits vermietete Wohnung kauft und in den langjährigen Mietvertrag eintritt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421179

BFH/NV 1996, 401

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