Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung an die rechtliche Beurteilung des BFH in der Revisionsentscheidung im ersten Rechtsgang

 

Leitsatz (NV)

Die Bindung des FG gemäß § 126 Abs. 5 FGO erstreckt sich nicht nur auf die der Aufhebung zugrunde liegende, sondern auch auf die anlässlich der Zurückverweisung vom BFH vorgenommene rechtliche Beurteilung.

Dies gilt auch hinsichtlich der Beurteilungen, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 118 Abs. 2, §§ 120, 126 Abs. 5; ZPO § 565 Abs. 2

 

Gründe

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die Beteiligten sind vorher davon unterrichtet und gehört worden.

Die Bindung des Finanzgerichts besteht auch hinsichtlich der anlässlich der Zurückverweisung vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen rechtlichen Beurteilung (BFH-Urteile vom 17. April 1969 V R 112/67, BFHE 95, 372, BStBl II 1969, 447; vom 17. September 1992 IV R 78/90, BFH/NV 1993, 398). Dies gilt auch hinsichtlich der Beurteilungen, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (BFH-Urteil vom 29. April 1993 IV R 26/92, BFHE 171, 1, BStBl II 1993, 720).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514999

BFH/NV 2001, 458

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