Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Pfändungsschutz für Kapitaleinkommen

 

Leitsatz (NV)

Es ist grundsätzlich geklärt (BFH-Beschluß vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 445), daß die im wesentlichen nur für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutzbestimmungen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht entsprechend auch auf Kapitaleinkommen anzuwenden sind, wenn andere Vermögenswerte nicht zur Verfügung stehen.

 

Normenkette

AO 1977 § 319; ZPO § 850

 

Gründe

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung, ob die Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 der Abgabenordnung i.V.m. den §§ 850 ff. der Zivilpozeßordnung, die grundsätzlich nur für Arbeitseinkommen gelten, aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Gleichheitssatz, Achtung der Menschenwürde, Gewährleistung des Existenzminimums, Sozial- und Rechtsstaatsprinzip mit dem Verbot der Kahlpfändung) nicht entsprechend auch auf Kapitaleinkommen zu übertragen seien, wenn andere Vermögenswerte zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung ständen, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Senat verweist hierzu auf seinen Beschluß vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98 (BFH/NV 1999, 443), in dem sich der Senat ausführlich mit den vom Kläger nur angedeuteten Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302731

BFH/NV 2000, 6

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