Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz
Leitsatz (NV)
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, wenn zu den in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen Ausführungen fehlen, die das allgemeine Interesse an deren Klärung durch eine Revisionsentscheidung verdeutlichen.
Der Hinweis auf ein finanzgerichtliches Urteil begründet keine Divergenzrevision, da es sich nicht um eine Entscheidung des BFH handelt.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 154300 |
BFH/NV 1999, 193 |
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