Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, wenn zu den in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen Ausführungen fehlen, die das allgemeine Interesse an deren Klärung durch eine Revisionsentscheidung verdeutlichen.

Der Hinweis auf ein finanzgerichtliches Urteil begründet keine Divergenzrevision, da es sich nicht um eine Entscheidung des BFH handelt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 154300

BFH/NV 1999, 193

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