Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG der Klage zum Teil stattgegeben und ist der andere Teil der Klage durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten erledigt worden, weil das FA den Haftungsbescheid in der Fassung des erstinstanzlichen Urteils zurückgenommen hat, so ist die Kostenentscheidung vom Revisionsgericht einheitlich für das gesamte Verfahren zu treffen.

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hatte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Haftenden für Umsatzsteuer in Höhe von 395 699 DM in Anspruch genommen. Davon entfiel ein Betrag von 46 515 DM auf Vorsteuern, die der Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH und Co. KG im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zu Gunsten der Masse abgezogen hatte. Das Finanzgericht (FG) setzte die Haftungssumme unter Änderung des Haftungsbescheides i. d. F. der Einspruchsentscheidung auf 46 515 DM fest und wies die Klage wegen dieses Betrages ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem FA auferlegt.

Nachdem der Kläger gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hatte, hob das FA den Haftungsbescheid in der Form des angefochtenen Urteils auf und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger schloß sich dieser Erledigungserklärung an und beantragte, dem FA die Kosten aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Dem FA sind die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

Zwar ist die Vorentscheidung durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich des Rechtsstreits gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung in entsprechender Anwendung nur wirkungslos geworden (dazu vgl. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschlüsse vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183; vom 10. Dezember 1986 II R 54/84, BFH/NV 1988, 111; vom 12. Mai 1992 VII R 42/91, BFH/NV 1992, 854), soweit der Haftungsbetrag von 46 515 DM in Rede steht. Denn das FA hat den Haftungsbescheid nur in Höhe dieses Teilbetrages zurückgenommen, und nur insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Soweit der Streitgegenstand betragsmäßig aufgeteilt werden kann, ist auch die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich eines bestimmten Betrages möglich. Das folgt aus dem Wortlaut des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO, in dem durch die Verwendung des Wortes "soweit" auch die betragsmäßige Änderung eines Verwaltungsaktes berücksichtigt wird (vgl. BFH, Beschluß vom 6. August 1974 VII B 49/73, BFHE 113, 171, BStBl II 1974, 748, 749; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 138 Rz. 4).

Die Kostenentscheidung der Vorinstanz ist jedoch insgesamt als hinfällig anzusehen, weil sie wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur einheitlich behandelt werden kann (vgl. BFH in BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183). Deshalb ist nicht nur über die Kosten des Revisionsverfahrens oder hinsichtlich der auf den Haftungsbetrag von 46 515 DM entfallenden Kosten des Verfahrens, sondern über die Kosten des gesamten Verfahrens (einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens auch soweit der Klage stattgegeben wurde) zu entscheiden.

Da das FA in der ersten Instanz zum Teil unterlegen ist und sich der Rechtsstreit zum anderen Teil durch die Rücknahme des Haftungsbescheids erledigt hat, sind die Kosten des Verfahrens dem FA gemäß § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420841

BFH/NV 1996, 166

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