Entscheidungsstichwort (Thema)

Besondere Fristenkontrolle bei Wechsel der Anwaltssekretärin

 

Leitsatz (NV)

Tritt ein Wechsel in der Person der den Fristenkalender führenden Anwaltssekretärin ein, so erfordert dies eine besondere Sorgfalt und Kontrolle der im Zeitpunkt des Wechsels laufenden Fristen durch den Rechtsanwalt selbst.

Zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe sind eidesstattliche Versicherungen der unmittelbar am Geschehensablauf beteiligten Personen erforderlich. Die Erklärung einer Person, die ihre Kenntnisse nicht durch eigene Wahrnehmung erlangt hat, reicht in der Regel nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 416538

BFH/NV 1990, 248

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