Entscheidungsstichwort (Thema)

Erst- oder Zweiterschließung ist Tatsachenfrage

 

Leitsatz (NV)

Ob im konkreten Fall eine Ersterschließung vorliegt oder mit dem Endausbau eine vorhandene Erschließungsanlage ersetzt oder modernisiert wurde, ist keine Rechtsfrage, sondern eine allein durch die Tatsacheninstanz zu würdigende Tatsache.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 03.12.2007; Aktenzeichen 13 K 234/03 E)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Vorentscheidung weicht nicht von den BFH-Urteilen vom 16. Juli 1996 IX R 55/94 (BFH/NV 1997, 178) und vom 19. Dezember 1995 IX R 5/95 (BFHE 179, 133, BStBl II 1996, 134) ab. Wenn danach Erschließungsbeiträge für eine öffentliche Straße, welche die bisherige Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz ersetzt, als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand qualifiziert wurden, so steht dazu die Vorentscheidung nicht im Widerspruch. Denn nach ihren nicht angegriffenen und damit für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen haben die hier streitigen Maßnahmen keine bisherigen Anlagen ersetzt; vielmehr liegt eine einheitliche und erstmalige Erschließungsanlage vor, die mit der Einrichtung einer Baustraße begann und die mit der Fertigstellung der Straße im Jahr 2001 beendet wurde.

Ob im konkreten Fall eine Ersterschließung vorliegt oder mit dem Endausbau eine vorhandene Erschließungsanlage ersetzt oder modernisiert wurde, ist entgegen der Beschwerdebegründung keine Rechtsfrage, sondern eine allein durch die Tatsacheninstanz zu würdigende Tatsache. Die entsprechenden, von den Klägern und Beschwerdeführern hervorgehobenen Fragen vermögen deshalb auch nicht den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2018104

BFH/NV 2008, 1524

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