Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegung von grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Ebensowenig genügt die im Stil einer Revisionsbegründung erhobene Rüge, daß das FG rechtsfehlerhaft entschieden habe.

2. Die Bezeichnung der Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt u. a., daß der Beschwerdeführer die angeblich voneinander abweichenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der mutmaßlichen Divergenzentscheidung des BFH herausarbeitet und gegenüberstellt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Klägerin hat nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung substantiiert dargelegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 7, m. w. N.).

Die grundsätzliche Bedeutung muß dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 61, m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer bestimmten abstrakten - klärungsbedürftigen - Rechtsfrage. Die von der Klägerin im Stil einer Revisionsbegründung erhobene Rüge, daß das Finanzgericht (FG) rechtsfehlerhaft entschieden habe, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) nicht aus (Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 62). Denn die Tatsache, daß ein Urteil falsch ist, stellt für sich genommen noch keinen Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98).

2. Ebensowenig hat die Klägerin schlüssig dargelegt, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BFH abweiche.

Die Bezeichnung der Divergenz i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt u. a., daß der Beschwerdeführer die angeblich voneinander abweichenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der mutmaßlichen Divergenzentscheidung des BFH herausarbeitet und gegenüberstellt (vgl. z. B. Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 63).

Daran fehlt es im Streitfall. Im übrigen hat der BFH in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 25. Juli 1980 III R 46/78 (BFHE 132, 99, BStBl II 1981, 152) die Entbehrlichkeit der Kücheneinrichtung lediglich für den Fall angenommen, daß ,,nach der baulichen Gestaltung eindeutig eine selbständige, abgeschlossene Wohnung vor(liegt)". Bestünden hingegen nach der baulichen Gestaltung Zweifel, ob eine selbständige Wohnung vorliege, insbesondere wenn die Räume baulich nicht gegenüber den anderen Räumen oder Wohnungen abgeschlossen seien, sei auf die Zweckbestimmung der Räume und ihre tatsächliche Nutzung abzustellen. ,,Nur in diesen Fällen ist auch eine eingerichtete und benutzbare Küche Voraussetzung für die Anerkennung von Räumen als selbständige Wohnung (BFHE 132, 99, BStBl II 1981, 152, 153 unter 2.).

Die Vorentscheidung folgt diesen Grundsätzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418473

BFH/NV 1992, 762

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