Entscheidungsstichwort (Thema)

Beeidigung eines Zeugen ist Ermessensentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Bei der Frage, ob das Gericht die Beeidigung eines Zeugen für geboten erachtet, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen hat (Anschluß an Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 1977 V C 62.75, BVerwGE 52, 11, 16). Derartige Ermessensfehler müssen für die ordnungsgemäße Darlegung eines entsprechenden Verfahrensmangels schlüssig gerügt sein. Hierzu reicht der Vortrag des Klägers, daß das Gericht die Zeugen hätte beeidigen müssen und daß es die Frage einer evtl. Beeidigung nicht aufgeworfen bzw. nicht zur Disposition gestellt habe, nicht aus; denn damit ist nicht dargetan, daß sich das FG der Grenzen seines Ermessens nicht bewußt gewesen sei oder sie mißbräuchlich außer acht gelassen habe.

 

Normenkette

FGO § 82; ZPO § 391

 

Tatbestand

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) nahm bei den Gewinnen und Umsätzen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in den Streitjahren Hinzurechnungen vor, nachdem im Rahmen einer Außenprüfung ein ungeklärter Vermögenszuwachs festgestellt worden war.

Die Klagen, mit denen der Kläger geltend machte, der Vermögenszuwachs stamme aus Porzellanverkäufen seiner Ehefrau, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es führt im wesentlichen aus, das FA habe zu Recht angenommen, daß der streitige Fehlbetrag nicht aus Porzellanverkäufen der jetzigen Ehefrau des Klägers, der Zeugin A, stamme. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß seine Frau bzw. deren Mutter in der ehemaligen DDR Porzellan besessen hätten und daß dieses Porzellan nach Westdeutschland versendet worden sei. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Dagegen richten sich die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Klägers. Er stützt sie auf Verfahrensmängel. Das FG habe die Zeugen A, B, C und D zu Beweiszwecken vernommen. Obgleich die Zeugin A eindeutig ausgesagt habe, daß durch ihre Mutter an sie Porzellan aus der ehemaligen DDR geschickt worden sei, und zwar etwa ab 1992 für den Zeitraum von fünf bis sechs Jahren, sei eine Beeidigung der Zeugin gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 391 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unterblieben. Im Hinblick auf die Bedeutung der Aussage der Zeugin wäre die Beeidigung geboten gewesen. Die Parteien hätten nicht auf die Beeidigung der Zeugin verzichtet. Vielmehr sei die Frage einer evtl. Beeidigung der Zeugin durch das Gericht überhaupt nicht aufgeworfen worden. Im Falle einer Beeidigung hätte das Gericht der Aussage der Zeugin A wesentlich mehr Gewicht und Glaubwürdigkeit einräumen müssen mit der Folge, daß die Klagen antragsgemäß zu entscheiden gewesen wären. Die Zeugin B habe bekundet, daß das in Rede stehende Meissner Porzellan von der damaligen DDR nach Westdeutschland geschickt worden sei. Auch diese Zeugenaus sage hätte im Hinblick auf ihre wesentliche, prozeßentscheidende Bedeutung gemäß § 82 FGO i. V. m. § 391 ZPO zur Bekräftigung ihrer Glaubwürdigkeit beeidet werden müssen. Die Beeidigung sei jedoch nicht erfolgt, auch sei die Frage einer möglichen Beeidigung durch das FG nicht zur Disposition gestellt worden. Auch die Aussage der Zeugin C, wonach das streitgegenständliche Meissner Porzellan an die Schwiegermutter des Klägers geschickt worden sei, sei für die Rechtsstreite von prozeßentscheidender Bedeutung gewesen. Hier sei eine Beeidigung der Aussage der Zeugin ebenfalls nicht erfolgt und die Frage einer Beeidigung der Zeugin C auch nicht mit den Parteien erörtert worden. Hätte das FG die vorgenannten Zeuginnen über ihre Aussagen beeidigt, so sei nicht auszuschließen, daß es den Aus sagen erhöhten Glauben geschenkt und deswegen die Klagen im Sinne des Klägers entschieden hätte.

Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden sind unzulässig.

Die Verfahrensrügen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Bezeichnung des Verfahrensmangels im Sinne dieser Vorschrift erfordert die genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel schlüssg ergibt, außerdem die Darlegung, daß -- ausgehend von der sachlich-recht lichen Auffassung der Vorinstanz -- die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (ständige Rechtsprechung u. a. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258 m. w. N.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 65).

Nach § 82 FGO i. V. m. § 391 ZPO ist ein Zeuge, vorbehaltlich der sich aus § 393 ZPO ergebenden Ausnahmen zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, muß ein Zeuge nicht beeidigt werden. Bei der Frage, ob das Gericht die Beeidigung für geboten erachtet, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen hat (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1977 V C 62.75, BVerwGE 52, 11, 16). Derartige Ermessensfehler müssen für die ordnungsgemäße Darlegung eines entsprechenden Verfahrensmangels schlüssig gerügt sein. Hierzu reicht der Vortrag des Klägers, daß das Gericht die Zeuginnen hätte beeidigen müssen und daß es die Frage einer evtl. Beeidigung nicht aufgeworfen bzw. nicht zur Disposition gestellt habe, nicht aus; denn damit ist nicht dar getan, daß sich das FG der Grenzen seines Ermessens nicht bewußt gewesen sei oder sie mißbräuchlich außer acht gelassen habe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420633

BFH/NV 1995, 906

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