Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis bei Hausgemeinschaft; Anforderungen an Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück ist nicht klagebefugt. Doch kann die im Namen der Hausgemeinschaft eingelegte Revision als Prozeßerklärung dahingehend ausgelegt werden, daß sie in Wahrheit durch die einzelnen Miteigentümer eingelegt wurde (Anschluß an BFH-Urteil vom 15. 12. 1981 VIII R 116/79, BFHE 135, 267, BStBl II 1982, 385). Dasselbe gilt für die Klageerhebung.

2. Für die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsbegründung reicht allein die Bezugnahme auf Schriftsätze, die vor dem angefochtenen FG-Urteil verfaßt wurden, grundsätzlich nicht aus (ständige Rechtsprechung).

Auch die bloße Berufung auf die mögliche Abweichung der Vorentscheidung zu einem anderen FG-Urteil entspricht nicht den Erfordernissen der Revisionsbegründung.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 2, § 57 Nr. 1, § 120 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger zu 1 bis 4) waren im Streitjahr 1986 Miteigentümer eines gemischtgenutzten Grundstücks, in dessen Bereich die Stadt eine innerstädtische Hauptverkehrszone mit Vorrang für den Fußgängerverkehr und zeitlich beschränkter Kraftfahrzeug-Zufahrt errichtete. Hierfür erhob die Stadt im Streitjahr von ihnen - gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung - Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag von 9 360 DM, den die Kläger in Höhe des auf den privaten Bereich entfallenden Anteils von 6 552 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) rechnete die Aufwendungen jedoch zu den (nachträglichen) Herstellungskosten des Grund und Bodens und versagte den Werbungskostenabzug. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 17. Oktober 1988 5 K 510/87 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 54) ab.

Die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) zugelassene Revision begründen die Kläger unter Bezugnahme auf die im Rechtsbehelfsverfahren sowie im Klageverfahren vorgebrachten Gründe. Insbesondere werde nochmals auf den im Klageverfahren eingereichten Schriftsatz vom 10. Juni 1988 hingewiesen. Das FG habe sich mit dem Vorbehalt Nr. 3 überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Die Revision stütze sich auch auf die Divergenz zu anderslautenden FG-Entscheidungen, insbesondere des FG Köln (EFG 1986, 224).

Die Kläger beantragen, zum Teil sinngemäß, unter Aufhebung des FG-Urteils und der Einspruchsentscheidung den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid 1986 dahingehend zu ändern, daß der Betrag von 6 552 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Kläger und Revisionskläger sind gemäß § 48 Abs. 2 FGO die Mitglieder der Hausgemeinschaft, nicht diese selbst. Der Senat gelangt durch Auslegung der Revisionsschrift als Prozeßerklärung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Dezember 1981 VIII R 116/79, BFHE 135, 267, BStBl II 1982, 385, Ziff. I der Gründe) zu dem Ergebnis, daß die Revision - wie schon die Klage - durch die einzelnen Miteigentümer eingelegt wurde; das ergibt sich insbesondere aus ihrer im Revisionsverfahren erteilten Prozeßvollmacht.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Mindestanforderungen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) entspricht. Sie ist daher durch Beschluß als unzulässig (§ 124 Satz 2 FGO) zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Daraus ist zu entnehmen, daß sich der Revisionskläger in der Revisionsbegründung zumindest kurz und unter Prüfung seines eigenen Rechtsstandpunktes mit der Begründung des angefochtenen FG-Urteils auseinandersetzen muß (ständige BFH-Rechtsprechung, z. B. Beschlüsse vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48; vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; Urteil vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523; Beschluß vom 28. Januar 1988 IX R 152 /83, BFH / NV 1988, 582, jeweils m. w. N.). Hierfür reicht die bloße Bezugnahme auf vor der angefochtenen Entscheidung verfaßte Schriftsätze grundsätzlich nicht aus.

Die Revisionsbegründung der Kläger genügt diesen Anforderungen nicht; denn sie verweist im wesentlichen nur auf die im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie im Klageverfahren vorgebrachten Gründe.

Ausnahmsweise hätte die Bezugnahme auf Schriftsätze im Klageverfahren dann als ausreichend anerkannt werden können, wenn die Kläger ihre Rechtsauffassung in erster Instanz eingehend begründet, sich dabei auch mit den Argumenten der (später vom FG in seinem Urteil gebillligten) Gegenmeinung auseinandergesetzt hätten und wenn mehr zu der Frage einfach nicht zu sagen gewesen wäre (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Anm. 34). Daran fehlt es im Streitfall.

Auch die bloße Berufung auf die mögliche Divergenz der Vorentscheidung zu dem Urteil des FG Köln in EFG 1986, 224 entspricht nicht den Erfordernissen der Revisionsbegründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416336

BFH/NV 1989, 651

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