Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalrabatt des Kindes

 

Leitsatz (NV)

Ein vom Arbeitgeber gewährter steuerpflichtiger Personalrabatt - auf die Anschaffung eines Automobils - gehört zu den Einkünften des Kindes, die in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen sind. Dies gilt auch, wenn das Kind den Rabatt an den Kindergeldberechtigten weitergibt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen 14 K 2949/06 Kg)

 

Tatbestand

I. Die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) begann im August 2003 eine Ausbildung zur Automobilkauffrau. Nachdem der Kläger der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) im Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass sich die Einnahmen der Tochter im Jahre 2005 voraussichtlich auf 8 183,32 € belaufen würden, erhielt er für sie Kindergeld.

Im Frühjahr 2006 übersandte der Kläger eine Kopie der Lohnsteuerbescheinigung für 2005. Die Tochter hatte einen Bruttoarbeitslohn von 13 968,09 € bezogen, wovon 3 422,54 € auf einen steuerpflichtigen Personalrabatt entfielen. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung war mit 1 361,85 € und der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit 1 555,41 € ausgewiesen.

Der Kläger machte geltend, er selbst habe den seiner Tochter zustehenden Personalrabatt für die Anschaffung eines Automobils genutzt. Der Kaufvertrag über das Fahrzeug habe auf die Tochter lauten müssen, es werde jedoch ausschließlich von ihm genutzt. Der Rabatt sei nicht geeignet gewesen, die Kosten der Berufsausbildung seiner Tochter zu bestreiten, und deshalb bei den Einkünften der Tochter außer Betracht zu lassen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es entschied, der Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sei überschritten. Zu den im Rahmen der Einkunftsermittlung anzusetzenden Einkünften gehöre auch der Personalrabatt. Dieser beruhe auf der Entscheidung der Tochter, den PKW verbilligt zu erwerben. Es handele sich um eine existentiell nicht notwendige Einkommensverwendung im privaten Bereich.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die zu entscheidende Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung und erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Einkünfte und Bezüge dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur dann in den Jahresgrenzbetrag einfließen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien. Der geldwerte Vorteil durch den Personalrabatt auf das für ihn angeschaffte Auto sei allenfalls ihm, nicht aber der Tochter zu Gute gekommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Streitfall wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob steuerpflichtige Personalrabatte, welche ein Kind an Angehörige weitergibt, in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind, ist --wie der Senat bereits durch Beschluss vom 31. Mai 2007 III B 109/06 (BFH/NV 2007, 1867) entschieden hat-- nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, weil die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757, m.w.N.).

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungskonform so auszulegen, dass der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen ist. Nicht als Einkünfte anzusetzen sind deshalb Beträge, die --wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge-- dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten können (Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530 --Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung--; vom 26. September 2007 III R 4/07, DStR 2008, 244, --Lohnsteuer, Kirchensteuer, Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung und einer privaten Rentenversicherung--).

Ein vom Arbeitgeber gewährter steuerpflichtiger Personalrabatt gehört danach ohne Zweifel zu den Einkünften des Kindes, die in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen sind, auch wenn das Kind diesen Rabatt an den Kindergeldberechtigten weitergibt. Diese Einbeziehung verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge des Kindes werden vom Arbeitgeber abgeführt und gelangen deshalb nicht in den Verfügungsbereich des Kindes. Die Einkünfte des Kindes mindern insoweit weder den Unterhaltsbedarf noch erhöhen sie die Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern. Einkünfte des Kindes aufgrund eines Personalrabatts entlasten die Eltern dagegen auch dann, wenn das Kind den Rabatt an den Kindergeldberechtigten weitergibt. Diese Einkünfte stehen dem Kind weder von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung noch sind sie durch unvermeidbare (zwangsläufige) Aufwendungen gebunden und daher nicht zur Bestreitung des Existenzminimums verfügbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530, unter II. 1. c; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1867); die Weitergabe eines gewährten Personalrabatts ist eine für das Kind disponible Aufwendung. Im Übrigen wurde der kindergeldberechtigte Kläger im Streitfall schon deshalb entlastet, weil seine Tochter den Personalrabatt an ihn weitergegeben hat.

2. Angesichts der klaren Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1961895

BFH/NV 2008, 789

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