Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe ist unzulässig, wenn die Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (hier: isolierte Kostenentscheidung).

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Nachdem das Hauptverfahren - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids - in der Hauptsache erledigt war, erlegte das Finanzgericht (FG) der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens auf. Am selben Tage lehnte das FG das Gesuch der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Aussetzungsantrags ab.

 

Entscheidungsgründe

Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der rückwirkende Gewährung von PKH begehrt wird, ist unzulässig. Zwar ist eine nach Beendigung der Instanz eingelegte Beschwerde gegen die Versagung der PKH ausnahmsweise zulässig, wenn das Gericht - wie hier - über den Antrag erst so spät entschieden hat, daß dem Antragsteller die Einlegung der Beschwerde vor Abschluß der Instanz nicht möglich war (§ 142 FGO, § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung; Senatsbeschlüsse vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, 496, BStBl II 1984, 838, und vom 5. November 1985 VII B 88/83, BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71). Der Zulässigkeit der Beschwerde steht jedoch der - weitere - Umstand entgegen, daß die zugehörige Hauptsache nicht an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen kann (BFHE 144, 407 ff.; BFH-Beschluß vom 22. Juni 1988 VI B 16/88, BFH / NV 1989, 188 jeweils m. w. N.). Das ist hier der Fall, denn die vom FG im Hauptverfahren getroffene isolierte Kostenentscheidung ist unanfechtbar (Art. 1 Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417167

BFH/NV 1990, 798

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