Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rücknahme einer Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Zustimmung des Beschwerdegegners zur Rücknahme ist nicht erforderlich, wenn die Beschwerdeentscheidung dem Rechtsmittelführer noch nicht zugestellt war.

 

Normenkette

FGO § 125

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) nur zum Teil Erfolg. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 22. März 1993 als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einer der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgezählten, zur Prozeßvertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Personen erhoben worden ist. Die Entscheidung wurde durch eingeschriebenen Brief an die Beteiligten am 13. April 1993 zur Post gegeben. Bevor die Entscheidung dem unbekannt verzogenen Kläger wirksam zugestellt werden konnte, hat dieser die Beschwerde zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die vor Zustellung der Verwerfungsentscheidung an den Kläger erfolgte Rücknahme der Beschwerde ist wirksam, obwohl sie nicht von einer der im BFHEntlG aufgezählten, als Prozeßvertreter zugelassenen Personen erklärt worden ist (z.B. BFH-Beschluß vom 14. Juli 1976 VIII R 52/76, BFHE 119, 233, BStBl II 1976, 630). Die Unzulässigkeit der Beschwerde stand der Rücknahme nicht entgegen (BFH-Beschluß vom 2. September 1986 VII B 28-29/86, BFH/NV 1987, 377). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Beschwerdegegners zurückgenommen werden (BFH-Beschluß vom 24. März 1988 V B 21/88, BFH/NV 1990, 105). Dessen Zustimmung war auch nicht deshalb erforderlich, weil ihm die Beschwerdeentscheidung bereits zugestellt worden war. Für die Zulässigkeit der Rücknahme des Rechtsmittels ist - wenn die Entscheidung nicht verkündet worden ist - allein entscheidend, ob dem Rechtsmittelführer die Entscheidung über das Rechtsmittel zugestellt war.

Ein förmlicher Einstellungsbeschluß ist bei Zurücknahme einer Beschwerde zwar nicht erforderlich. Er kann jedoch ergehen, wenn dies im Interesse der Klarheit erforderlich ist (BFH in BFHE 119, 233, BStBl II 1976, 630).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419211

BFH/NV 1994, 182

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