Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des FG an zurückverweisendes Urteil des BFH

 

Leitsatz (NV)

1. Zu der Frage, in welchen Fällen die Bindung an ein zurückverweisendes Urteil des BFH auch hinsichtlich der Gründe besteht, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen.

2. Zu der Frage, ob die Entscheidung des FG, der Kläger habe die Wiedereinsetzungsgründe wegen Versäumung der Klagefrist verspätet vorgebracht, auf Verfahrensmängeln beruht (Zulassung der Revision).

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, 2 S. 1, § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2, § 126 Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat im zweiten Rechtsgang die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Kläger habe die Frist von zwei Wochen, innerhalb derer gemäß § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzungsgründe darzulegen sind, versäumt. Unabhängig davon könne eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil den Kläger bzw. seine Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an dem verspäteten Eingang der Klageschrift beim FG treffe (§ 56 Abs. 1 FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, die Rechtsauslegung des FG hinsichtlich der Frage der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sei rechtsfehlerhaft und verstoße gegen die Entscheidung des Senats in dieser Rechtssache im ersten Rechtsgang (Urteil vom 24. Juni 1993 VII R 135/92, BFH/NV 1994, 393) und gegen sonstige Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), vermag sie die Zulassung der Revision nicht zu begründen, weil die Berufung auf Rechtsfehler des FG keine Zulassungsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ergibt. Sollte in dem Vorbringen des Klägers eine Divergenzrüge zu sehen sein (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so kann diese jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Vorentscheidung von den genannten BFH-Urteilen nicht abweicht.

Die Entscheidung des FG zur Versäumung der Frist für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe weicht nicht deshalb von der BFH-Rechtsprechung ab, weil sich das FG insoweit nicht gemäß § 126 Abs. 5 FGO durch die rechtliche Beurteilung des Senats in seiner zurückverweisenden Entscheidung im ersten Rechtsgang gebunden gesehen hat, nach den zitierten BFH-Urteilen (z. B. Urteil vom 25. Juni 1975 I R 78/73, BFHE 117, 4, BStBl II 1976, 42) die Bindungswirkung aber auch hinsichtlich der Gründe besteht, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsfolge logisch vorausgehen. Wie bereits das FG zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat im ersten Rechtsgang das Urteil des FG aus Gründen aufgehoben, die mit der Frage der Frist für das Wiedereinsetzungsbegehren in keinerlei Zusammenhang stehen (dort: Unwirksamkeit der Fristsetzung für die Vorlage der Prozeßvollmacht). Über die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist hat der Senat ausdrücklich nicht entschieden, sondern dem FG aufgegeben, dazu eigene Feststellungen zu treffen. Das gilt auch für die Frage der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist, zu der tatsächliche oder rechtliche Ausführungen des FG und des BFH im ersten Rechtsgang fehlen. Da der Senat im ersten Rechtsgang den gesamten Komplex der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unentschieden gelassen und, um dem Kläger insoweit keine Instanz zu nehmen, der abschließenden Beurteilung des FG überlassen hat, hat er auch nicht inzident über Wahrung der Frist gemäß § 56 Abs. 2 FGO entschieden. Aus der Tatsache, daß der Senat dem FG aufgegeben hat, weitere Feststellungen zu dem für den Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Poststreik zu treffen, folgt nicht, daß er -- als dieser Frage logisch vorausgehend -- bereits stillschweigend entschieden hat, der Kläger habe die Frist für den Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen gewahrt. Da der Senat bei seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang keinen Anlaß hatte, die Wahrung der Frist gemäß § 56 Abs. 2 FGO in seine Erwägungen einzubeziehen, konnte hinsichtlich dieser Frage für das FG keine Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO entstehen. Eine Divergenz zu den vom Kläger zitierten BFH-Entscheidungen liegt wegen des unterschiedlichen Sachverhalts nicht vor.

Aus den vorstehenden Gründen stellt die eigenständige rechtliche Beurteilung der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist durch das FG in seinem Urteil im zweiten Rechtsgang auch keinen Verfahrensmangel dar.

2. Die Entscheidung des FG über die Fristversäumnis hinsichtlich des Wiedereinsetzungsbegehrens, die damit begründet worden ist, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erst nach Ablauf von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) nach dem Zugang der gerichtlichen Eingangsmitteilung, aus der sich die verspätete Klageerhebung ergab, Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgrundes vorgetragen haben, beruht -- entgegen der Beschwerde -- nicht auf Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) hinsichtlich der Frage, wann die Prozeßbevollmächtigten hätten erkennen können und müssen, daß es sich überhaupt um einen Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelte, liegt auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG, die für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeblich ist, nicht vor. Denn das FG hat ausgeführt, das Hindernis für die Stellung und Begründung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) entfalle schon in dem Zeitpunkt, in dem dem Prozeßbeteiligten oder seinem Vertreter Umstände bekannt werden, aus denen sich begründete Zweifel an der Einhaltung der Frist ergeben können, bei deren Weiterverfolgung die Fristversäumnis aufgedeckt worden wäre, d. h. hier mit der Bekanntgabe der gerichtlichen Eingangsmitteilung, aus der die Bevollmächtigten bei der gebotenen Überprüfung den verspäteten Eingang der Klageschrift hätten erkennen können. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist war demnach im Streitfall nicht erforderlich.

Soweit die Beschwerde demgegenüber vorträgt, der verspätete Eingang der Klage könne entgegen der Ansicht des FG alle möglichen Gründe haben, wendet sie sich gegen die der Vorentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung. Mit einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des Klägers kann aber das Vorliegen eines Verfahrensfehlers des FG nicht begründet werden. Im übrigen hätten die Prozeßbevollmächtigten, wenn ihnen nicht klar war, daß der verspätete Eingang der Klage einen Wiedereinsetzungsantrag erforderlich machen würde, dieser Frage innerhalb der Antragsfrist nach Zugang der Eingangsmitteilung nachgehen müssen. Der Poststreik, mit dem sie das Wiedereinsetzungsbegehren schließlich begründet haben, war ihnen bereits im Zeitpunkt des Zugangs der gerichtlichen Mitteilung bekannt, so daß dieser Wiedereinsetzungsgrund schon früher hätte vorgetragen werden können.

b) Ein Verfahrensmangel kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, daß das FG erst im zweiten Rechtsgang den Kläger darauf hingewiesen hat, die Gründe für das Wiedereinsetzungsbegehren seien erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgetragen worden. Im ersten Rechtsgang hatte das FG zu diesem Hinweis keinen Anlaß, da es die Klageabweisung auf eine andere Begründung gestützt hat, der der Senat dann nicht gefolgt ist.

Da der Kläger Gelegenheit hatte, zu dem gerichtlichen Hinweis über die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Stellung zu nehmen, was er mit Schriftsatz vom 27. November 1995 auch getan hat, hat das FG das rechtliche Gehör des Klägers gewahrt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO). Dem steht nicht entgegen, daß im weiteren Verlaufe des Verfahrens Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der näheren Umstände des Poststreiks durchgeführt wurden und die Frage der schuldhaften Versäumung der Klagefrist, auf die das FG die Klageabweisung außerdem gestützt hat, in der mündlichen Verhandlung als entscheidungserheblich bezeichnet worden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, daß das Gericht den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im voraus anzudeuten hat (ständige BFH-Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, 671, m. w. N.). Im übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, was er bei Kenntnis der Entscheidungserheblichkeit der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist über seine hierzu bereits abgegebene schriftsätzliche Stellungnahme hinaus in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte.

3. Da somit hinsichtlich der Hauptbegründung des FG -- verspätete Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe -- Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und diese die angefochtene Entscheidung trägt, braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob die mit der Beschwerde gegen die Hilfsbegründung des Urteils -- schuldhafte Versäumung der Klagefrist -- vorgetragenen Zulassungsgründe die Zulassung der Revision rechtfertigen würden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422099

BFH/NV 1997, 591

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