Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG das Verfahren ausgesetzt, weil ein Änderungsbescheid nicht nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern mit dem Einspruch an gefochten wurde, entfallen die Voraus setzungen für die Aussetzung, sobald das Verfahren über den Änderungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 74

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Einspruch Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986. Im Klageverfahren beantragte er erstmals, die Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe zu berücksichtigen und das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die anhängigen Ver fassungsbeschwerden auszusetzen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erklärte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen nachträglich für vorläufig. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Das FG setzte daraufhin das Verfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1986 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus.

Mit Urteil vom 23. August 1995 hat das FG die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage gegen den Änderungsbescheid abgewiesen. Das FG nahm nunmehr mit Beschluß vom 11. Oktober 1995 das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid wieder auf. Hiergegen richtet sich die -- nicht weiter begründete -- Beschwerde des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist statthaft (§ 128 Abs. 2 2. Halbsatz FGO). Sie ist jedoch unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht das Verfahren gegen den geänderten Bescheid wieder aufgenommen.

Ergeht während des Klageverfahrens ein Änderungsbescheid und wird -- wie im Streitfall -- dieser nicht nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern mit dem Einspruch angefochten, so ist das Verfahren über den ursprünglichen Steuerbescheid auszusetzen bzw. zum Ruhen zu bringen, bis das Verfahren über den Änderungsbescheid rechtskräftig geworden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl I 1994, 658).

Mit Beschluß vom heutigen Tage hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG über den Änderungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Damit sind -- jedenfalls in dem für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (z. B. BFH-Beschluß vom 18. August 1987 VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374) -- die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung des Verfahrens entfallen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424527

BFH/NV 1997, 251

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