Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungszahlungen im zeitlichen Zusammenhang mit Aufgabe eines Teilbetriebs

 

Leitsatz (NV)

1. Ergeht während des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision ein geänderter Steuerbescheid, den der Beschwerdeführer zum Gegenstand des Verfahrens erklärt (§68 FGO) und den er einige Tage später mit dem Einspruch anficht, so hat das Beschwerdeverfahren Vorrang vor dem Einspruchsverfahren.

2. Einnahmen aus der Erfüllung von Verträgen, die nicht durch die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs veranlaßt sind, unterliegen als Teil des laufenden Gewinns grundsätzlich dem regulären Steuersatz.

 

Normenkette

FGO §§ 48, 68, 74, 115; EStG §§ 16, 34

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin zu 1, eine GmbH, ist aus einer Umwandlung der Klägerin, einer KG, am 13. November 1992 hervorgegangen. Der Beschwerdeführer zu 2 ist der frühere alleinige persönlich haftende Gesellschafter der im Zuge der Umwandlung vollbeendeten KG; er ist zugleich alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1.

Die KG betrieb im Streitjahr 1989 einen Kunsthandel; sie unterhielt daneben bis Ende 1989 eine Sortimentbuchhandlung und ein Antiquariat in gemieteten Geschäftsräumen.

Im März 1989 bot die C-Bank der KG für die Überlassung der von dieser langfristig gemieteten Geschäftsräume schriftlich die Zahlung eines Betrages von 1 Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer an.

Auf einer Gesellschafterversammlung der KG wurde beschlossen, daß zunächst versucht werden solle, andere Geschäftsräume im gegenüberliegenden Gebäude zur Fortführung der Sortimentbuchhandlung und des Antiquariats anzumieten. Dieser Geschäftszweig solle aber aufgegeben werden, falls der Abschluß eines Mietvertrages über diese Räume nicht gelingen sollte. Es kam in der Folgezeit nicht zur Anmietung neuer Geschäftsräume durch die KG. Diese nahm das Angebot der Bank an und vereinnahmte im August 1989 die vereinbarte Abfindung von 1 Mio. DM. Die KG führte einen Räumungsverkauf in den bisherigen Geschäftsräumen durch und stellte den Betrieb der Sortimentbuchhandlung und des Antiquariats zum Ende des Jahres 1989 endgültig ein.

Die KG erklärte in ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns und in der Gewerbesteuererklärung für 1989 den Betrag von 1 Mio. DM als tarifbegünstigten Gewinn aus der Aufgabe eines Teilbetriebs i. S. von §§16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Am 12. Dezember 1990 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) einen unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns, in dem er die Abfindungszahlung zwar als steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn behandelte, diese jedoch dem erklärten Gesamtgewinn hinzurechnete. In einem am selben Tag erlassenen Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermeßbescheid 1989 behandelte das FA die Abfindungszahlung als Teil des steuerpflichtigen Gewerbeertrags.

Der Einspruch der KG gegen den Gewinnfeststellungsbescheid hatte insoweit Erfolg, als das FA in der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 1991 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb -- wie erklärt -- mit 2 093 318 DM feststellte. Die Abfindungszahlung behandelte das FA nunmehr als Teil des laufenden Gewinns.

Der Einspruch in der Gewerbesteuersache blieb im wesentlichen erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 1991 lehnte es das FA ab, die Abfindungszahlung als gewerbesteuerfreien Aufgabegewinn zu behandeln.

Die Klage der KG hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die Abfindungszahlung sei nicht Teil eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns i. S. von §16 EStG, sondern gehöre als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb auch zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 30. Mai 1996 gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.

In diesem Schriftsatz teilen die Prozeßbevollmächtigten dem Beschwerdeführer mit, daß die KG am 13. November 1992 durch ihre Umwandlung in die A-GmbH (GmbH) aufgelöst worden sei.

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der Gewinnfeststellungssache richtet, von Herrn S persönlich als dem früheren persönlich haftenden Gesellschafter der KG eingelegt; als Beschwerdeführerin in der Gewerbesteuersache tritt die GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der KG auf.

Die Beschwerdeführer beantragen,

1. das Rubrum des angefochtenen Urteils entsprechend zu ändern,

2. die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, hilfsweise wegen Abweichung zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Während des Beschwerdeverfahrens hat das FA am 12. Dezember 1996 geänderte Bescheide über die Gewinnfeststellung und die Gewerbesteuer sowie den Gewerbesteuermeßbetrag 1989 erlassen. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1996 beantragt, die geänderten Bescheide gemäß §68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Mit Schreiben vom 9. Januar 1997 haben die Beschwerdeführer gegen die geänderten Bescheide zusätzlich Einspruch eingelegt, weil die Änderungsbescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen seien und zu neuen Streitpunkten geführt hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Rubrum des angefochtenen Urteils, das gegen die KG als Klägerin ergangen ist, wird dahin berichtigt, daß Klägerin in der Gewerbesteuersache die A-GmbH als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten A-KG, und Kläger in der Gewinnfeststellungssache die früheren Gesellschafter der A-KG X und Y sind. Für die Beurteilung der Beteiligung am finanzgerichtlichen Verfahren kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht allein auf die Angaben im Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils an. Diese können, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen, vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. August 1992 VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §122 Rz. 1, m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die KG, die ursprünglich Klage erhoben hatte, noch während des finanzgerichtlichen Verfahrens durch Umwandlung in eine GmbH erloschen. Die Beteiligtenstellung ging nach Vollbeendigung der KG in der Gewerbesteuersache auf die GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG über (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520; vom 28. November 1991 XI R 40/88, BFHE 168, 343, BStBl II 1992, 741).

In der Gewinnfeststellungssache, in der die KG -- anders als in der Gewerbesteuersache -- nicht als Steuerschuldnerin, sondern in Prozeßstandschaft für ihre Gesellschafter gemäß §48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a. F. Klage erhoben hat, ging die Beteiligtenstellung auf die durch den angefochtenen Feststellungsbescheid beschwerten früheren Gesellschafter über (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1996 VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426, m. w. N.).

2. Die Beschwerdeführer sind berechtigt, gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG Beschwerde einzulegen.

Beschwerdebefugt nach §115 Abs. 3 FGO ist jeder Beteiligte, der im Fall der Revisionszulassung berechtigt wäre, Revision gegen das Urteil des FG einzulegen (BFH- Beschluß in BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit das FG in der Gewerbesteuersache entschieden hat. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist als Rechtsnachfolgerin der umgewandelten KG befugt, gegen das Urteil des FG in der Gewerbesteuersache Revision einzulegen (vgl. oben unter 1).

Soweit das Urteil des FG in der Gewinnfeststellungssache ergangen ist, hat der Beschwerdeführer zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision zulässig Beschwerde eingelegt. Im Verfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erlischt die Prozeßführungsbefugnis der Personengesellschaft gemäß §48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a. F. mit deren Vollbeendigung; sie geht im Fall der Umwandlung auf eine GmbH nicht auf diese über (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401). Prozeßführungsbefugt sind nunmehr ausschließlich die durch den angefochtenen Bescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten (BFH-Urteil in BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401, m. w. N.). Der Beschwerdeführer zu 2 war als früherer Gesellschafter der KG zu 50 v. H. am Gewinn und Verlust der KG beteiligt. Er war deshalb durch die Feststellung der streitigen Abfindung als laufender Gewinn statt als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn beschwert (§40 Abs. 2 FGO) und berechtigt, gegen das klageabweisende Urteil des FG Rechtsmittel einzulegen.

3. Der Senat kann über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, ohne das Verfahren in entsprechender Anwendung des §74 FGO auszusetzen. Die Änderungsbescheide sind von den Beschwerdeführern wirksam zum Gegenstand des Verfahrens erklärt worden. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat Vorrang vor dem Einspruchsverfahren, das durch die fristgerechte Einlegung des Einspruchs gegen die Änderungsbescheide eröffnet wurde. Der BFH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß in einer zeitlich nach Einlegung des Einspruchs gegen geänderte Steuerbescheide abgegebenen Erklärung gemäß §68 FGO die konkludente Rücknahme des Einspruchs zu sehen sei (Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 302). Dies kann jedoch nicht angenommen werden, wenn der Kläger oder Rechtsmittelführer die geänderten Steuerbescheide gemäß §68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt, erst einige Tage später Einspruch einlegt und über dies ausdrücklich erklärt, er wolle beide Verfahren nebeneinander betreiben.

In einem solchen Fall ergibt sich der Vorrang des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Einspruchsverfahren aus prozeßökonomischen Gründen (ebenso BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 I B 110/95, BFH/NV 1997, 27, für den Fall, daß nach Ergehen eines Änderungsbescheids gleichzeitig Einspruch eingelegt und der Antrag nach §68 FGO gestellt wird).

4. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung von der Rechtsprechung des BFH (§115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO) zuzulassen.

a) Bei der von den Beschwerdeführern als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage, wann der Gewinn aus einem Vertrag realisiert ist, durch den sich ein Kaufmann zur Aufgabe von Rechten aus einem Mietvertrag verpflichtet, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1988 III B 15/88, BFHE 155, 386, BStBl II 1989, 409, m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat eine Rechtssache nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung, wenn der BFH über einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden hat. Eine Rechtsfrage bedarf nicht (mehr) der Klärung durch das Revisionsgericht, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz oder den zu seiner Auslegung entwickelten Rechtsgrundsätzen des BFH beantworten läßt (BFH-Beschluß in BFHE 155, 386, BStBl II 1989, 409).

Der vorhandenen Rechtsprechung des BFH zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Verträgen, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind, ist hinreichend klar zu entnehmen, daß es maßgeblich auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der zur Sach- oder Dienstleistung Verpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in einer Weise erbracht hat, daß ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988 I R 44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323; BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1985 I B 49/85, BFH/NV 1986, 595). Die Feststellung, ob ein Verpflichteter die ihm obliegende Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt im wesentlichen erfüllt hat, obliegt in erster Linie dem FG als Tatsachengericht. Die Beschwerdeführer haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Fortentwicklung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze im künftigen Revisionsverfahren als geboten erscheinen lassen.

Klärungsbedürftige Zweifel ergeben sich auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 7. Juli 1992 VIII R 24/91 (BFH/NV 1993, 461). Dieses Urteil, das den Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung bei einem auf Räumung eines Gebäudes gerichteten Vertrag betrifft, ist für den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt nicht maßgeblich.

b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Erträge aus Geschäftsvorfällen, die vor dem Beginn der Betriebsaufsgabe realisiert wurden, dem tarifbegünstigten Aufgabegewinn hinzugerechnet werden können.

Der Senat kann offenlassen, ob an der Klärung dieser Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Auch wenn dies zu bejahen sein sollte, kann der Beschwerde nicht stattgegeben werden, weil eine Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Revisionsinstanz nicht zu erwarten ist (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 24. August 1988 I B 108/86, BFHE 154, 486, BStBl II 1989, 104). Die Frage, ob ein vor dem Beginn der Betriebsaufgabe realisierter Ertrag in den begünstigten Aufgabegewinn einbezogen werden kann, stellt sich nur, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang dieses Geschäftsvorfalls mit der (Teil-)Betriebsaufgabe erkennbar ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1970 IV R 141/67, BFHE 100, 390, BStBl II 1971, 92; vom 17. Dezember 1975 I R 29/74, BFHE 117, 483, BStBl II 1976, 224; vom 5. Dezember 1995 VIII R 10/91, BFHE 179, 119, 132, BStBl II 1996, 281). Denn Gewinne i. S. des §16 EStG sind nur die im Rahmen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe entstandenen Gewinne; Einnahmen aus der Erfüllung von Verträgen, die nicht durch die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs veranlaßt sind, unterliegen als laufende Gewinne grundsätzlich dem regulären Steuersatz (BFH- Urteil vom 14. Juli 1993 I R 84/92, BFH/NV 1994, 23). Im Streitfall ist ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang der vereinnahmten Abfindung mit der Aufgabe des Teilbetriebs nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht gegeben. Vielmehr ist aufgrund dieser Feststellungen davon auszugehen, daß die Abfindungszahlung der C-Bank nicht durch die spätere Aufgabe des Teilbetriebs veranlaßt war.

c) Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des BFH in BFH/NV 1993, 461 ab. Denn der Sachverhalt, über den das FG zu entscheiden hatte, ist mit dem des Urteils in BFH/NV 1993, 461 nicht vergleichbar (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610). In seinem Urteil in BFH/NV 1993, 461 hatte der Senat darüber zu befinden, wann der Gewinn aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Räumung eines Gebäudes verwirklicht ist. Dagegen hat der hier zu beurteilende Vertrag einen Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag zum Gegenstand.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66721

BFH/NV 1998, 452

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