Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Rennpferde auch bei Werbeeinsätzen für eine Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig

 

Leitsatz (NV)

1. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG findet im Bereich des KStG wegen § 8 Abs. 1 KStG entsprechende Anwendung.

2. Aufwendungen für sportliche Zwecke -- insbesondere für Reiten -- können unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen.

3. Revisionsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für den Erwerb von Pferden von ihrem Gesellschafter zu Werbezwecken unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG subsumiert.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist nur teilweise entscheidungserheblich. Soweit sie entscheidungserheblich ist, ist sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1984 bestimmt sich das, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, u. a. nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). § 8 Abs. 1 KStG 1984 verweist im Falle von Kapitalgesellschaften insbesondere auf § 5 Abs. 6 EStG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft die Vorschriften über die Betriebsausgaben zu befolgen. Zu diesen Vorschriften gehört § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Ist deshalb § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG im Bereich von Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, so bedeutet dies, daß die Grundsätze so anzuwenden sind, wie sie beispielsweise auch für Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften gelten. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Verweisung des § 8 Abs. 1 KStG 1984. Insoweit ist ein Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu erkennen.

2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG begründet die Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben (Aufwendungen) für bestimmte, ausdrücklich genannte sowie für "ähnliche Zwecke". Im Streitfall stehen nur Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" zur Diskussion. Es entspricht schon der bisherigen Rechtsprechung, daß Aufwendungen für sportliche Zwecke -- insbesondere für Reiten -- grundsätzlich unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen können (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367). Insoweit ist die Rechtlage höchstrichterlich geklärt. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer weiteren Rechtsfortbildung ist weder dargetan noch erkennbar.

3. Die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) und der der Klägerin bestehen, liegen in erster Linie auf tatsächlichem Gebiet. Während die Klägerin davon ausgeht, daß die geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich Werbezwecken dienten, hat das FG konkludent angenommen, daß die Aufwendungen auch im Interesse des Gesellschafters der Klägerin lagen, daß wegen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 die Gesellschaftersphäre einer Kapitalgesellschaft steuerlich wie die Privatsphäre einer natürlichen Person zu behandeln ist und daß insoweit der Rechtsgedanke des § 12 EStG Anwendung findet. Dies entspricht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1991 I R 13/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359, und vom 28. November 1991 I R 34--35/90, BFH/NV 1992, 560). Ob deshalb die Aufwendungen tatsächlich auch im Interesse des Gesellschafters der Klägerin lagen, hat der erkennende Senat als Revisionsgericht nicht zu entscheiden. Es reicht aus, daß das FG zu dieser Beurteilung auf tatsächlichem Gebiet gekommen ist und daß es sich um eine mögliche Beurteilung handelt. Möglich war die Beurteilung schon deshalb, weil die von der Klägerin erworbenen Pferde ursprünglich dem Gesellschafter gehörten, weshalb nicht auszuschließen ist, daß die Pferde von der Klägerin übernommen wurden, um den Gesellschafter finanziell zu entlasten. Dafür spricht auch, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Klägerin nicht ohne weiteres Rennpferde nur zu Werbezwecken gekauft hätte. Die gelegentliche Nutzung zu Werbezwecken läßt das Mieten der Pferde naheliegender erscheinen. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, daß der von ihr erwartete Werbeerfolg in einer vernünftigen Relation zu dem übernommenen Aufwand stand. Ist aber das FG zu der möglichen Beurteilung gekommen, daß das Halten der Rennpferde auch im Gesellschafterinteresse geschah, so ergibt sich die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sogar auf der Grundlage der Beschwerdebegründung der Klägerin.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420168

BFH/NV 1995, 205

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