Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Anhängige Verfassungsbeschwerden gegen die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Bauherrenmodellen hindern die Gerichte nicht nach § 74 FGO an der Entscheidung über andere Bauherrenmodelle.

2. Der bloße Hinweis auf kritische Stimmen in der Literatur und eine abweichende Entscheidung eines FG genügt nicht den an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zu stellenden Anforderungen.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 115 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragt, die Entscheidung über die Beschwerde bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 795/89 anhängige Verfassungsbeschwerde zurückzustellen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Senat war nicht nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an einer Entscheidung über die Beschwerde gehindert. Er hat bereits entschieden, daß die Gerichte trotz der gegen die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Bauherrenmodellen anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht nach § 74 FGO an Entscheidungen über andere Bauherrenmodelle gehindert sind (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1991 II B 56/91, BFHE 165, 185, BStBl II 1991, 930). Da gerade bei der Beurteilung von Bauherrenmodellen letztendlich jeder der Fälle in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gelagert ist, kann nicht von Parallelfällen präjudiziellen Charakters im weitesten Sinne gesprochen werden. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Dritte Kammer des Zweiten Senats des BVerfG durch Beschluß vom 27. Dezember 1991 eine gegen die grunderwerbsteuerliche Behandlung eines Bauherrenmodells gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Deutsches Steuerrecht 1992, 106; Betriebs-Berater 1992, 261).

2. Die von der Klägerin als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert (u.a.) eine Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage. Hierzu wäre eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage erforderlich gewesen. Der bloße Hinweis - womit sich die Beschwerdebegründung begnügt - auf kritische Stimmen in der Literatur und eine abweichende Entscheidung eines FG genügt dazu nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423106

BFH/NV 1993, 172

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