Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedeutung des § 269 HGB für die Anwendung von § 7g Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (NV)

Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung auszugehen ist mit der Folge, dass eine Ansparrücklage erst gebildet werden darf, wenn die anzuschaffenden Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind, bestimmt sich nicht nach § 269 HGB (Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs); sondern nach steuerlichen Maßstäben.

 

Normenkette

HGB § 269; EStG § 7g Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 25.02.2008; Aktenzeichen 7 K 3079/05 E,F)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebserweiterung i.S. des § 269 des Handelsgesetzbuchs (HGB) anzunehmen sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Sie ist nicht entscheidungserheblich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Wertung des § 269 HGB stets nur ergänzend herangezogen, um zu begründen, dass eine wesentliche Betriebserweiterung bei der Anwendung von § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. (EStG) im Grundsatz nicht anders beurteilt werden könne als eine Neugründung des Betriebs (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846). Ob eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden darf, bestimmt sich aber nicht nach § 269 HGB, sondern allein nach der steuerlichen Vorschrift.

Der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Bereich des § 7g EStG eine Kapazitätserweiterung einer Betriebserweiterung gleichzusetzen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X B 51/07, BFH/NV 2007, 2284).

2. Auch die behaupteten Abweichungen liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger herausgestellten Aussagen dem Urteil wirklich entnommen werden können. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um Rechtssätze, die von dem BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05 (BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957) abweichen, sondern um Elemente der vom Finanzgericht (FG) vorzunehmenden einzelfallbezogenen Würdigung anhand der objektiven Umstände, aus denen sich die Prognose der Investition ableitet. Dabei hat das FG seiner Entscheidung entgegen der Beschwerde auch kein "voluntatives Element" zugrunde gelegt, sondern es hat in nicht zu beanstandender Weise auf die bekannten objektiven Umstände abgestellt.

 

Fundstellen

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