Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehler bei der Beweiswürdigung und Verstöße gegen die Denkgesetze keine Verfahrensfehler

 

Leitsatz (NV)

Fehler bei der Beweiswürdigung sind ebenso wie Verstöße gegen die Denkgesetze als materielle Rechtsfehler anzusehen, die nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde wegen unzureichender Darlegung des Beschwerdegrundes unzulässig ist, jedenfalls ist sie unbegründet.

1. Streitjahr 1981

Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist nicht in zulässiger Form erhoben.

Da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht vortragen, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantrag übergangen, hätten sie u. a. die Beweismittel angeben müssen, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rdnr. 40 m. w. N.). Bereits hieran fehlt es im Streitjahr.

Der Vortrag, die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge sei nicht durch die tatsächlichen Feststellungen gedeckt, reicht zur Begründung eines Verfahrensmangels ebenfalls nicht aus. Es handelt sich ggf. um einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Juli 1989 VII R 66/88, BFH/NV 1990, 176 m. w. N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 27 m. w. N.).

Auch mit der Rüge, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (BFH-Urteil vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 28 m. w. N.).

Schließlich stellen auch die von den Klägern gerügten Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze materielle Rechtsfehler dar (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; vom 7. September 1988 X R 12/88, BFH/NV 1989, 245; vom 30. November 1988 V B 1/88, BFH/NV 1990, 151; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 29). Im übrigen ist nicht erkennbar, daß dem FG ein solcher Fehler unterlaufen ist. Vielmehr ging das FG offenkundig davon aus, daß bei der Beantwortung der Frage, ob ein Fall von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege, auf die Gesamttätigkeit der Kläger abzustellen sei. Ob diese Auffassung zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts.

2. Aus denselben Gründen sind auch hinsichtlich der Streitjahre 1982 bis 1985 Verfahrensmängel nicht dargetan.

Daraus, daß das erstinstanzliche Gericht sich in den Urteilsgründen nicht mit jedem Satz einer Zeugenaussage auseinandersetzt, kann nicht geschlossen werden, daß es den entsprechenden Teil der Aussage nicht zur Kenntnis genommen habe. Im Streitfall ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt es darauf ankommen sollte, daß die Eheleute X mit den Klägern vor dem Bau des Hauses möglicherweise auch über den Zuschnitt der von ihnen zu erwerbenden Wohnung gesprochen haben (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 IV R 66, 67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463). Hiervon ist offenkundig auch das FG ausgegangen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420381

BFH/NV 1995, 691

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