Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei vorliegender BFH-Rechtsprechung

 

Leitsatz (NV)

1. Zur selbständigen Bewertungsfähigkeit einer Güterfernverkehrskonzession.

2. Liegt bereits eine gefestigte Rechtsprechung des BFH vor, hat der Beschwerdeführer zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Insbesondere ist die grundsätzliche Bedeutung nur schlüssig dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179) und ferner darlegt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (vgl. Senatsentscheidung vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304).

 

Normenkette

BewG § 95 Abs. 1, § 98a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. An der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Solche Gesichtspunkte können z. B. vorliegen, wenn einzelne FG der Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt sind oder in der Literatur beachtliche Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen wurden, die der BFH noch nicht erwogen hat. Liegt -- wie im Streitfall -- bereits eine gefestigte Rechtsprechung des BFH vor, ist darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Insbesondere ist die grundsätzliche Bedeutung nur schlüssig dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179) und ferner darlegt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (vgl. Senatsentscheidung vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) hat sich nicht ausreichend mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt. Allein der Hinweis, daß nach der Rechtsprechung des BFH eine selbständige Bewertungsfähigkeit immaterieller Werte nicht nur dann bestehe, wenn das immaterielle Wirtschaftsgut entgeltlich erworben wurde oder die selbständige Bewertungsfähigkeit durch Aufwendungen des Unternehmers selbst oder dritter Personen anerkannt werde, die auf das zu bewertende Wirtschaftsgut gemacht worden seien, sondern auch dann, wenn die selbständige Bewertungsfähigkeit durch die allgemeine Verkehrsanschauung anerkannt werde, reicht nicht aus. Denn die hierin zumindest indirekt vom FA angesprochene Frage, ob die Güterfernverkehrskonzession nach der Verkehrsanschauung als selbständig bewertbarer immaterieller Wert anzuerkennen sei, hat der BFH -- zumindest für das hier maßgebliche Bewertungsrecht -- eindeutig entschieden. Der früher für die Einheitsbewertung zuständige III. Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 23. Juni 1978 III R 22/76 (BFHE 125, 297, BStBl II 1978, 521, 523) eindeutig verneint. Der erkennende Senat ist dem gefolgt und hat in seinen Urteilen vom 8. Mai 1985 II R 184/80 (BFHE 144, 268, BStBl II 1985, 608) und vom 22. März 1989 II R 15/86 (BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644) ausgeführt, daß die sog. "wirtschaftliche" Übertragbarkeit der Fernverkehrsgenehmigungen "von der öffentlich-rechtlichen Basis her" so starken Einschränkungen unterliege, daß nicht davon ausgegangen werden könne, der mit den Genehmigungen verbundene wirtschaftliche Vorteil sei durch die allgemeine Verkehrsanschauung als selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut anerkannt worden. Angesichts dieses Umstandes hätte der Beklagte Gründe vorbringen müssen, die es erforderlich machten, diese Rechtsfrage erneut einer revisionsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Der Hinweis auf das -- zum hier nicht maßgeblichen Ertragsteuerrecht -- ergangene Urteil des X. Senats in BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15 reicht insoweit nicht aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420158

BFH/NV 1995, 188

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