Entscheidungsstichwort (Thema)

Rügeanforderungen bei Verfahrensmangel; keine Revisionszulassung wegen materiell-rechtlichen Fehlers; Überleitung einer Pflegschaft in ein Betreuungsverhältnis

 

Leitsatz (NV)

1. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert einen schlüssigen Vortrag derjenigen Tatsachen, die diesen Mangel ergeben und des weiteren die Darlegung, dass das angefochtene Urteil des FG ‐ ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG ‐ auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann.

2. Wird eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt, so wird damit kein Verfahrensverstoß des FG dargetan, sondern allenfalls ein dem materiellen Recht zuzuordnender Mangel, der nicht zur Zulassung einer Revision führt.

 

Normenkette

BGB §§ 1910, 1896; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 08.05.2006; Aktenzeichen 4 K 84/05)

 

Tatbestand

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdefrist die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

b) Soweit der Kläger darin eine unrichtige Rechtsanwendung durch das FG erblickt, dass der Einzelrichter im Rahmen der Überleitung von der seinerzeitigen Pflegschaft für den Kläger nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. zum 1. Januar 1992 in ein Betreuungsverhältnis nach § 1896 BGB "von demselben Wirkungskreis" ausgegangen sei, macht er keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern allenfalls einen dem materiellen Recht zuzuordnenden Mangel geltend, der indes nicht zur Zulassung der Revision führt (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.). Nach Art. 9 § 1 Abs. 4 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl I 1990, 2002) entspricht bei einer bei Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes bestehenden Pflegschaft nach § 1910 BGB a.F. kraft Gesetzes der Aufgabenkreis des Betreuers dem bisherigen Wirkungskreis des Pflegers.

2. Soweit der Kläger die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. und 2. Alternative FGO geltend macht bezüglich der Frage, an wen in Betreuungsfällen bei volljährigen geschäftsfähigen Betreuten ein Verwaltungsakt wirksam bekannt zu geben ist und ob der Finanzverwaltung bei der Auswahl des Bekanntgabeadressaten ein --eingeengter-- Ermessensspielraum zusteht, nimmt der Senat auf die Begründung im Beschluss zu VIII B 125/06 vom 10.5.2007 Bezug.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1770519

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