Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang bei Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des FG
Leitsatz (NV)
Der Vertretungszwang für die Einlegung der Beschwerde gem. Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG gilt auch dann, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des FG eingelegt wird. Denn die Sonderregelung des Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG steht insoweit einer über § 155 FGO entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 78 Abs. 3 und 569 Abs. 2 ZPO entgegen (BFH-Beschluß vom 28. Juni 1989 II B 68/89, BFH/NV 1990, 252).
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 129 Abs. 1; ZPO § 78 Abs. 3, § 569 Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 417741 |
BFH/NV 1991, 549 |
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