Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (NV)

Der Vorsteuerabzug kann nur aufgrund einer Rechnung geltend gemacht werden, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet worden ist (wie BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395).

 

Normenkette

UStG 1991 § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 Alt. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) stellt Wäsche her und handelt mit Textilien und Zubehör. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) setzte gegen sie im Anschluß an eine bei ihr durchgeführte Steuerfahndungsprüfung durch Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für November 1992 Umsatzsteuer gemäß §14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) in Höhe von 73 916,92 DM fest.

Grundlage waren Rechnungen der Klägerin

-- vom 21. November 1992, gerichtet an R, über "Lagerbestände in diversen Artikeln aller Art" mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 39 005,40 DM (Rechnung 1) und

-- vom 24. November 1992, gerichtet an L, über "6 350 Damen-Blusen" und "859 Damen-Slip" mit Umsatzsteuerausweis in Höhe von 34 911,52 DM (Rechnung 2).

Die Klägerin hatte die bezeichneten Umsätze (zunächst) nicht ausgeführt und nicht erklärt. Sie hatte die Rechnungen erteilt, weil sie sich in Liefervereinbarungen gegenüber den genannten Unternehmen verpflichtet hatte, bei Auslieferung der ersten Teillieferung Rechnung über ca. 75% des Gesamtumfangs der Liefervereinbarung zu legen.

Den Einspruch der Klägerin, mit dem sie u.a. darauf hingewiesen hatte, sie habe die Rechnungen im November 1992 storniert, wies das FA als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach Ergehen des Jahressteuerbescheides 1992 gegen diesen gemäß §68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fortgeführten Klage statt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das FA Beschwerde eingelegt, die es auf Abweichung von zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) stützt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Abweichung i.S. von §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur dann vor, wenn das FG in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH und das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Bei den abweichenden Rechtsauffassungen muß es sich um tragende Gründe der Entscheidungen handeln. Zur Bezeichnung der Divergenz (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO) muß der Beschwerdeführer dartun, daß das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher bezeichneten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987).

2. Das FA meint, aus der Urteilsbegründung der angefochtenen Entscheidung ergebe sich "hinreichend deutlich, daß das Finanzgericht der Auffassung ist, daß eine Rechnung bzw. Urkunde im Sinne des §14 Abs. 3 UStG nur vorliege, wenn die Voraussetzungen des §14 Abs. 1 S. 2 UStG erfüllt seien". Diese Auffassung weiche von den BFH-Urteilen vom 30. Juli 1992 V R 73/88 (BFH/NV 1993, 443) und vom 27. Januar 1994 V R 113/91 (BFHE 173, 466, BStBl II 1994, 342) ab.

a) Einen derartigen Rechtssatz hat das FG aber nicht aufgestellt. Es hat vielmehr -- bezogen auf die Rechnung 1 -- ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin als Rechnungsausstellerin gemäß §14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative UStG seien nicht erfüllt, denn diese Urkunde sei nicht geeignet gewesen, im Rahmen des Vorsteuerabzugs bei der Rechnungsempfängerin wie eine Rechnung i.S. des §14 Abs. 1 UStG verwendet zu werden. Bei der "Rechnung" über "Lagerbestände in diversen Artikeln aller Art in einem Wert von 278 610,00 DM" handele es sich um eine Bezeichnung allgemeiner Art, die verschiedenartige Gegenstände umfasse. Diese Angabe in der Rechnung reiche nach Abschn. 185 Abs. 1 Satz 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1992 (UStR 1992) nicht aus. Der Urkunde lasse sich weder die Menge noch die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung (§14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG) entnehmen, noch enthalte sie Angaben tatsächlicher Art (z.B. Bezugnahme auf konkrete Lieferscheine, Bestellungen etc.), die die Identifizierung der Lieferung ermöglichten, über die abgerechnet worden sei. Schließlich ließen sich auch aus der von der Klägerin abgeschlossenen Liefervereinbarung keine tatsächlichen Erkenntnisse über den Gegenstand der Lieferung gewinnen.

Damit hat das FG für die Anwendung des §14 Abs. 3 UStG nicht -- wie das FA meint -- "eine Rechnung bzw. Urkunde verlangt, die in jeder Hinsicht dem Inhalt einer Abrechnung im Sinne des §14 Abs. 1 S. 2 UStG entspricht". Es hat vielmehr offenbar an die Rechtsprechung des erkennenden Senats angeknüpft, wonach der Vorsteuerabzug nur aufgrund einer Rechnung geltend gemacht werden kann, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395).

b) Im Hinblick auf die Rechnung 2 hat das FG eine Inanspruchnahme der Klägerin mit der Begründung verneint, diese Rechnung sei nicht in den Verkehr begeben worden. Insoweit hat das FA keine Divergenz geltend gemacht.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 154353

BFH/NV 1999, 683

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