Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision

 

Leitsatz (NV)

Eine eventuelle Verletzung des §62 Abs. 3 FGO und die Versagung rechtlichen Gehörs fallen nicht unter §116 FGO.

 

Normenkette

FGO §§ 62, 116

 

Tatbestand

Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) haben in dessen Namen beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Einkommensteuer 1992 erhoben. Dies war ohne Vorlage einer schriftlichen Prozeßvollmacht geschehen. Zur Heilung u. a. dieses Mangels setzte ihnen der Berichterstatter mit Verfügung vom 5. September 1996 unter Berufung auf §62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlußfrist bis zum 10. Oktober 1996.

Nachdem diese Frist erfolglos verstrichen war und das FG schließlich am 18. Februar 1997 einen klageabweisenden Gerichtsbescheid erlassen hatte, stellten die Prozeßbevollmächtigten am 3. März 1997 unter Vorlage einer Prozeßvollmacht Antrag auf mündliche Verhandlung. Dies führte aber schließlich -- wie seitens des FG zuvor angekündigt -- im Urteil vom 14. Mai 1997 nur zu einer anderen Kostenentscheidung. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluß mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen hat. "Hilfsweise" hat der Kläger außerdem Revision gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil eingelegt. Zur Begründung bittet er "vorab" um Prüfung, ob die Fristsetzung wirksam vorgenommen, insbesondere die Verfügung ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei und meint außerdem, die nachträgliche Vorlage der Vollmacht habe den früheren Mangel geheilt.

Der Kläger beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Verwaltungsmaßnahmen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig (§126 Abs. 1 FGO). Erheblichen Bedenken unterliegt schon, daß sie unstatthaft unter einer Bedingung, da nur "vorsorglich" bzw. "hilfsweise" eingelegt sein dürfte (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. August 1995 VII E 2/95, BFH/NV 1996, 242, m. w. N.). Eine Sachentscheidung ist dem Senat jedenfalls verwehrt, weil der Kläger substantiiert und in sich schlüssig keinen der Gründe dargetan hat, die nach der abschließenden Aufzählung in §116 FGO eine zulassungsfreie Revision rechtfertigen (vgl. hierzu und zum Begründungserfordernis allgemein: Beschlüsse des BFH vom 26. Juli 1994 VII R 87/93, BFH/NV 1995, 406, 407; vom 21. September 1994 VIII R 80--82/93, BFH/NV 1995, 416, 417 f., und vom 17. September 1996 X R 27/94, BFH/NV 1997, 246, 247; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §116 Rz. 3, §119 Rz. 2 und §120 Rz. 38).

Die eventuelle Verletzung des §62 Abs. 3 FGO fällt nicht unter §116 FGO (BFH-Beschluß vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850); ebensowenig diejenige rechtlichen Gehörs (Gräber, a. a. O., §116 Rz. 1, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66885

BFH/NV 1998, 476

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