Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit von Angaben zur Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte

 

Leitsatz (NV)

Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Aufnahme von Angaben zur Religionszugehörigkeit in die Lohnsteuerkarte (hier die Aufnahme von zwei Strichen für den Hinweis, dass der Arbeitnehmer keiner der kirchensteuerberechtigten Glaubensgemeinschaften angehört) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 39b Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.05.2001; Aktenzeichen 1 BvR 2253/00)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Aufnahme von Angaben zur Religionszugehörigkeit in die Lohnsteuerkarte mit dem Grundgesetz vereinbar sei, nicht klärungsbedürftig ist. Die Frage ist durch Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ―BFH― (Urteil vom 4. Juli 1975 VI R 173/72, BFHE 116, 485, BStBl II 1975, 839) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Oktober 1978 1 BvR 439/75, BVerfGE 49, 375) geklärt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Ob der in der Eintragung von zwei Strichen in der Lohnsteuerkarte liegende Hinweis, dass der betreffende Arbeitnehmer keiner der kirchensteuerberechtigten Glaubensgemeinschaften angehört, überhaupt als Angabe zur Religionszugehörigkeit zu werten ist, kann dahingestellt bleiben.

Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2001, 37

NZA 2001, 488

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge