Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage: Grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

EigZulG §§ 19, 4

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.08.2006; Aktenzeichen 11 K 205/02)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 3680), wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage zum Umfang der förderungswürdigen Nutzung einer Wohnung bei unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen zu Wohnzwecken sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die Steuerbegünstigung entfällt, wenn der Nutzende sich nur besuchsweise in einer Wohnung aufhält und diese im Übrigen von anderen Personen genutzt wird (BFH-Urteil vom 5. September 2001 X R 74/97, BFHE 196, 520, BStBl II 2002, 343 zu § 10h des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Dies gilt auch im Rahmen von § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Überlassen einer Wohnung auch i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG bedeutet, dass der Nutzungsberechtigte vom Steuerpflichtigen unmittelbar ein Nutzungsrecht ableitet (BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 IX R 57/04, BFH/NV 2006, 1635, m.w.N. zur Rechtsprechung zu § 10h EStG). Gerade ein solches abgeleitetes Nutzungsrecht hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall jedoch verneint, indem es auf eine nur besuchsweise, sporadische Nutzung durch die Kinder des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abstellt. Insoweit beruft sich das FG zutreffend auf den BFH-Beschluss vom 21. August 2006 IX B 142/02 (BFH/NV 2006, 2235), wonach der Angehörige in der überlassenen Wohnung einen eigenständigen Haushalt führen muss.

Auch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 14. Dezember 2005 (Az. 3 K 234/05, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 872, Revision IX R 12/06) liegt nicht vor. Denn dieses Verfahren betrifft nicht die Frage des Vorliegens eines eigenständigen Nutzungsrechts der Angehörigen, denen die Wohnung überlassen wird, sondern den Umfang der sachlichen Ausübung eines solchen Nutzungsrechts.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1768272

BFH/NV 2007, 1473

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