Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung der Rüge mangelnder Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

1. Wird die Nichterhebung angebotener Beweise gerügt, so sind gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen: die ermittlungs bedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt sind, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-recht licher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

2. Wird das Unterlassen einer von Amts wegen gebotenen Beweisaufnahme gerügt, ist u. a. darzulegen, aufgrund welcher Anhaltspunkte im schriftsätzlichen Vorbringen oder sonst in den Akten des FG die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG). Nach seiner Auffassung hätte das FG Beweis über die Echtheit der Unterschrift auf der Rechnung erheben müssen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den formellen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangel gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Tatsachen, die den Mangel ergeben, sind so vollständig anzugeben, daß es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen.

a) Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 115 FGO Tz. 90; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 226): die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Da tum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt sind, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

b) Sofern der Kläger hat geltend machen wollen, das FG hätte auch ohne Vorliegen eines Beweisantrags aufgrund seiner Amts ermittlungspflicht die Echtheit der Unterschrift überprüfen müssen, wäre zur Erfüllung der Begründungspflicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die Darlegung erforderlich gewesen, aufgrund welcher Anhaltspunkte im schriftsätzlichen Vorbringen oder sonst in den Akten des FG die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen.

Diesen Anforderungen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424479

BFH/NV 1995, 601

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