Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß -- abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz -- schlüssig dargelegt werden. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden.

2. Die schlüssige Divergenzrüge erfordert u. a., daß das Divergenzurteil (Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen sein soll) genau bezeichnet wird, d. h. mit Datum und Aktenzeichen oder der Fundstelle.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß -- abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz -- schlüssig dargelegt werden. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m. w. N.; ständige Rechtsprechung).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Neue gewichtige und vom BFH bislang noch nicht bedachte Einwände in der Literatur und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte gegen die von der Vorinstanz zur Stützung ihrer klageabweisenden Entscheidung herangezogenen Senatsurteile vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95 (BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755), VIII R 12/96 (BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761) und VIII R 13/96 (BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767) vermochte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht darzulegen.

Ihre Ausführungen beschränken sich im wesentlichen -- im Stil einer Revisionsbegründung -- auf eine Kritik an den o. a. BFH-Urteilen.

Diese Kritik ist im übrigen nicht berechtigt. Es trifft zunächst die Behauptung der Klägerin nicht zu, daß der beschließende Senat in den oben zitierten Urteilen offengelassen habe, welche Kapitalnutzungsverhältnisse in den Ambros-Fällen begründet worden seien. In den zitierten Senats-Urteilen ist vielmehr ausführlich begründet worden, daß und warum die in Rede stehenden Kapitalnutzungsverhältnisse als typische stille Gesellschaften i. S. von §20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative des Einkommensteuergesetzes einzuordnen seien. Ebensowenig trifft es zu, daß sich der beschließende Senat nicht mit der Frage befaßt habe, ob (nicht steuerbare) Spekulationsgeschäfte der Anleger vorgelegen hätten (vgl. dazu z. B. Senats-Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 1. c der Gründe).

Der nicht näher begründete Einwand der Klägerin, der beschließende Senat habe bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß zwischen der Ambros S. A. (A) und ihren Anlegern atypische stille Gesellschaften begründet worden seien, greift ebenfalls nicht durch. Der beschließende Senat hat sich bereits in seinen o. a. Urteilen mit der Frage der Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft befaßt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß für das Vorliegen atypischer stiller Gesellschaften zwischen der A und ihren Anlegern keine (hinreichenden) Anhaltspunkte bestünden (vgl. z. B. Senats-Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 1. b der Gründe). Mit den dort vom Senat angeführten Gründen hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt.

Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, es sei eine höchstrichterliche Entscheidung darüber "unerläßlich", wann (d. h. für welche Veranlagungszeiträume) und unter welchen Voraussetzungen laufende Verluste der Ambros-Anleger als Werbungskosten bei deren Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien, entspricht auch diese Rüge nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Bereits in seine oben zitierten Urteilen (vgl. z. B. BFH- Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 4. der Gründe) hat der beschließende Senat ausgeführt, daß die Anteile der Anleger an den laufenden Verlusten der A jedenfalls in den auch hier zu beurteilenden Streitjahren 1988 bis 1990 nicht als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Dort hat der beschließende Senat überdies angedeutet, unter welchen Voraussetzungen derartige Verlustanteile der Anleger in Veranlagungszeiträumen nach 1990 einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können.

2. Divergenz

Soweit die Klägerin eine Abweichung der Vorentscheidung (und der unter 1. zitierten Senats-Urteile) von der "älteren Rechtsprechung des BFH zur atypischen stillen Gesellschaft" zu erkennen glaubt, genügt diese Divergenzrüge schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die "ältere BFH-Rechtsprechung" nicht unter Angabe der Daten und Aktenzeichen oder der Fundstelle genau bezeichnet wurde (zu dieser Anforderung an eine schlüssige Divergenzrüge vgl. z. B. die Nachweise aus der BFH- Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rdnr. 63).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154327

BFH/NV 1999, 798

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge